§ 31 LWK-WO

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2024 bis 31.12.9999
Wenn ein Bewerber verzichtet oder stirbt oder die Wählbarkeit verliert oder mangels Wählbarkeit oder schriftlicher Erklärung (§ 27 Abs. 4) gestrichen wird, so kann die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Wählergruppe bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am 26. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde einlangen.

Stand vor dem 17.12.2024

In Kraft vom 28.09.2005 bis 17.12.2024
Wenn ein Bewerber verzichtet oder stirbt oder die Wählbarkeit verliert oder mangels Wählbarkeit oder schriftlicher Erklärung (§ 27 Abs. 4) gestrichen wird, so kann die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Wählergruppe bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am 26. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde einlangen.

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