§ 34 LWK-WO

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Eine Wählergruppe kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 26. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, gefertigt sein oder vom betreffenden bäuerlichen Landesverein eingebracht werden.

(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 26. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr gegenüber der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

Stand vor dem 23.07.2020

In Kraft vom 28.09.2005 bis 23.07.2020

(1) Eine Wählergruppe kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 26. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr bei der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, gefertigt sein oder vom betreffenden bäuerlichen Landesverein eingebracht werden.

(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 26. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr gegenüber der Kreiswahlbehörde bzw. Bezirkswahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020

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