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(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.
(2) Die Gemeindewahlbehörden bestimmen, ob die Gemeinde gemäß § 36 in Wahlsprengel einzuteilen ist.
(3) Die Gemeindewahlbehörden legen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die Wahllokale, die Verbotszonendas Wahllokal und die Wahlzeit fest. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 17 Uhr festgelegt werden. Die Wahllokale, VerbotszonenWahllokal und die Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens am fünften13. Tag vor dem Wahltag, festzusetzen.
(43) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften13. Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales, kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 39 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung und des Waffentragens zu erinnern.
(54) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen (§§ 36 §§ 37 bis 40) sind im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der zuständigen Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020
(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.
(2) Die Gemeindewahlbehörden bestimmen, ob die Gemeinde gemäß § 36 in Wahlsprengel einzuteilen ist.
(3) Die Gemeindewahlbehörden legen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die Wahllokale, die Verbotszonendas Wahllokal und die Wahlzeit fest. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 17 Uhr festgelegt werden. Die Wahllokale, VerbotszonenWahllokal und die Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens am fünften13. Tag vor dem Wahltag, festzusetzen.
(43) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften13. Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales, kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 39 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung und des Waffentragens zu erinnern.
(54) Die von der Gemeindewahlbehörde getroffenen Verfügungen (§§ 36 §§ 37 bis 40) sind im Wege der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der zuständigen Kreiswahlbehörde und der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020