§ 36 LWK-WO (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2020 bis 31.12.9999
(1) Größere Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die so abzugrenzen sind, dass am Wahltag in einem Wahlsprengel durchschnittlich höchstens etwa 70 Wähler in der Stunde abgefertigt werden müssen§ 36 LWK-WO seit 23.07.2020 weggefallen. Ebenso können Gemeinden mit weit auseinander liegenden Ortsteilen (Streulage) in Wahlsprengel eingeteilt werden.

(2) Einteilungen gemäß Abs. 1 haben spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen und sind von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen.

(3) Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 30 Wählern bedarf in jedem Fall der Zustimmung der Kreiswahlbehörde, die nur gewährt werden darf, wenn das Wahlgeheimnis gewährleistet ist.

Stand vor dem 23.07.2020

In Kraft vom 28.09.2005 bis 23.07.2020
(1) Größere Gemeinden sind zur Erleichterung der Wahl in Wahlsprengel einzuteilen, die so abzugrenzen sind, dass am Wahltag in einem Wahlsprengel durchschnittlich höchstens etwa 70 Wähler in der Stunde abgefertigt werden müssen§ 36 LWK-WO seit 23.07.2020 weggefallen. Ebenso können Gemeinden mit weit auseinander liegenden Ortsteilen (Streulage) in Wahlsprengel eingeteilt werden.

(2) Einteilungen gemäß Abs. 1 haben spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag zu erfolgen und sind von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen.

(3) Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 30 Wählern bedarf in jedem Fall der Zustimmung der Kreiswahlbehörde, die nur gewährt werden darf, wenn das Wahlgeheimnis gewährleistet ist.

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