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(1) In jedes Wahllokal könnenkann von jeder Wählergruppe, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde bzw. BezirkswahlbehördeKreiswahlvorschlag oder Bezirkswahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehördeein Wahlzeuge entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der BezirkswahlbehördeDer Wahlzeuge ist dem Gemeindewahlleiter spätestens am zehntenzwölften Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen; jeder. Jeder Wahlzeuge erhält von der Bezirkswahlbehördevom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Beobachter der Wählergruppe zu fungieren; ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020
(1) In jedes Wahllokal könnenkann von jeder Wählergruppe, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde bzw. BezirkswahlbehördeKreiswahlvorschlag oder Bezirkswahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehördeein Wahlzeuge entsendet werden. Die Wahlzeugen sind der BezirkswahlbehördeDer Wahlzeuge ist dem Gemeindewahlleiter spätestens am zehntenzwölften Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen; jeder. Jeder Wahlzeuge erhält von der Bezirkswahlbehördevom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Beobachter der Wählergruppe zu fungieren; ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020