§ 56 LWK-WO Stimmzettelüberprüfung, Stimmenzählung

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte, die Vertrauensperson und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden, nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Wahlbehörde prüft die eingelangten Wahlunterlagen (Rückkuverts) (§ 51 Abs. 5) auf Nichtigkeitsgründe nach § 51 Abs. 4 Z 1 bis 5. Wahlunterlagen (Rückkuverts), bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde die Rückkuverts. Wahlunterlagen, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 51 Abs. 4 Z 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die aus den einzubeziehenden Rückkuverts entnommenen Wahlkuverts sind schließlich in die Wahlurne zu legen, in der sich die übrigen Wahlkuverts befinden. Erst dann darf mit der Stimmenzählung begonnen werden. Nach Beendigung der Stimmenzählung sind die einbezogenen Rückkuverts zu vernichten und die nichtigen Wahlunterlagen (§ 51 Abs. 4) ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen. Die Gründe für das Nichtmiteinbeziehen der Wahlunterlagen sind in der Niederschrift (§ 57) festzuhalten.Die Wahlbehörde prüft die eingelangten Wahlunterlagen (Rückkuverts) (Paragraph 51, Absatz 5,) auf Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 51, Absatz 4, Ziffer eins bis 5. Wahlunterlagen (Rückkuverts), bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde die Rückkuverts. Wahlunterlagen, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 51, Absatz 4, Ziffer 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die aus den einzubeziehenden Rückkuverts entnommenen Wahlkuverts sind schließlich in die Wahlurne zu legen, in der sich die übrigen Wahlkuverts befinden. Erst dann darf mit der Stimmenzählung begonnen werden. Nach Beendigung der Stimmenzählung sind die einbezogenen Rückkuverts zu vernichten und die nichtigen Wahlunterlagen (Paragraph 51, Absatz 4,) ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen. Die Gründe für das Nichtmiteinbeziehen der Wahlunterlagen sind in der Niederschrift (Paragraph 57,) festzuhalten.
  4. (3)Absatz 3Die Wahlbehörde hat sodann die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
    1. 1.Ziffer einsdie Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;
    2. 2.Ziffer 2die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;
    3. 3.Ziffer 3den mutmaßlichen Grund, wenn die gemäß Z 1 und 2 ermittelten Zahlen nicht übereinstimmen.den mutmaßlichen Grund, wenn die gemäß Ziffer eins und 2 ermittelten Zahlen nicht übereinstimmen.
  5. (4)Absatz 4Die Wahlbehörde hat hierauf die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
    1. 1.Ziffer einsdie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. 2.Ziffer 2die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
    3. 3.Ziffer 3die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
    4. 4.Ziffer 4die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (ParteisummenWählergruppensummen).
  6. (5)Absatz 5Die nach Abs. 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 57) zu beurkunden und der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.Die nach Absatz 4, getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (Paragraph 57,) zu beurkunden und der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.
  7. (6)Absatz 6Werden die Wahlen in die Landeskammer und in die Bezirkskammer gleichzeitig durchgeführt, so hat die Wahlbehörde die Stimmzettelüberprüfung und Stimmenzählung nach Abs. 4 getrennt für jede Wahl durchzuführen und für jede Wahl eine eigene Niederschrift nach Abs. 5 zu verfassen.Werden die Wahlen in die Landeskammer und in die Bezirkskammer gleichzeitig durchgeführt, so hat die Wahlbehörde die Stimmzettelüberprüfung und Stimmenzählung nach Absatz 4, getrennt für jede Wahl durchzuführen und für jede Wahl eine eigene Niederschrift nach Absatz 5, zu verfassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 67/2020LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

Stand vor dem 17.12.2024

In Kraft vom 24.07.2020 bis 17.12.2024
  1. (1)Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte, die Vertrauensperson und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden, nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Wahlbehörde prüft die eingelangten Wahlunterlagen (Rückkuverts) (§ 51 Abs. 5) auf Nichtigkeitsgründe nach § 51 Abs. 4 Z 1 bis 5. Wahlunterlagen (Rückkuverts), bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde die Rückkuverts. Wahlunterlagen, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 51 Abs. 4 Z 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die aus den einzubeziehenden Rückkuverts entnommenen Wahlkuverts sind schließlich in die Wahlurne zu legen, in der sich die übrigen Wahlkuverts befinden. Erst dann darf mit der Stimmenzählung begonnen werden. Nach Beendigung der Stimmenzählung sind die einbezogenen Rückkuverts zu vernichten und die nichtigen Wahlunterlagen (§ 51 Abs. 4) ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen. Die Gründe für das Nichtmiteinbeziehen der Wahlunterlagen sind in der Niederschrift (§ 57) festzuhalten.Die Wahlbehörde prüft die eingelangten Wahlunterlagen (Rückkuverts) (Paragraph 51, Absatz 5,) auf Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 51, Absatz 4, Ziffer eins bis 5. Wahlunterlagen (Rückkuverts), bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde die Rückkuverts. Wahlunterlagen, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 51, Absatz 4, Ziffer 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die aus den einzubeziehenden Rückkuverts entnommenen Wahlkuverts sind schließlich in die Wahlurne zu legen, in der sich die übrigen Wahlkuverts befinden. Erst dann darf mit der Stimmenzählung begonnen werden. Nach Beendigung der Stimmenzählung sind die einbezogenen Rückkuverts zu vernichten und die nichtigen Wahlunterlagen (Paragraph 51, Absatz 4,) ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen. Die Gründe für das Nichtmiteinbeziehen der Wahlunterlagen sind in der Niederschrift (Paragraph 57,) festzuhalten.
  4. (3)Absatz 3Die Wahlbehörde hat sodann die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
    1. 1.Ziffer einsdie Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;
    2. 2.Ziffer 2die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;
    3. 3.Ziffer 3den mutmaßlichen Grund, wenn die gemäß Z 1 und 2 ermittelten Zahlen nicht übereinstimmen.den mutmaßlichen Grund, wenn die gemäß Ziffer eins und 2 ermittelten Zahlen nicht übereinstimmen.
  5. (4)Absatz 4Die Wahlbehörde hat hierauf die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
    1. 1.Ziffer einsdie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. 2.Ziffer 2die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
    3. 3.Ziffer 3die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
    4. 4.Ziffer 4die auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (ParteisummenWählergruppensummen).
  6. (5)Absatz 5Die nach Abs. 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 57) zu beurkunden und der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.Die nach Absatz 4, getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (Paragraph 57,) zu beurkunden und der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.
  7. (6)Absatz 6Werden die Wahlen in die Landeskammer und in die Bezirkskammer gleichzeitig durchgeführt, so hat die Wahlbehörde die Stimmzettelüberprüfung und Stimmenzählung nach Abs. 4 getrennt für jede Wahl durchzuführen und für jede Wahl eine eigene Niederschrift nach Abs. 5 zu verfassen.Werden die Wahlen in die Landeskammer und in die Bezirkskammer gleichzeitig durchgeführt, so hat die Wahlbehörde die Stimmzettelüberprüfung und Stimmenzählung nach Absatz 4, getrennt für jede Wahl durchzuführen und für jede Wahl eine eigene Niederschrift nach Absatz 5, zu verfassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 67/2020LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

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