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(2) Die Sprengelwahlbehörden haben die Wahlakten verschlossen und womöglich in versiegeltem Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben sodann die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 56 Abs. 3 und 4 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 57 Abs. 2 Z 1 bis 5, 7 und 8 sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der im § 56 Abs. 3 und 4 gegliederten Form zu enthalten.
(3) Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Werden die Wahlen in die Landes- und in die Bezirkskammer gleichzeitig durchgeführt, so hat die Zusammenrechnung der Sprengelwahlergebnisse durch die Gemeindewahlbehörde nach Abs. 1 und 2 getrennt für jede Wahl zu erfolgen. Für jede Wahl ist eine eigene Niederschrift nach Abs. 2, 3 und 4 zu verfassen und für jede Wahl ein eigener Wahlakt zu bilden.
(2) Die Sprengelwahlbehörden haben die Wahlakten verschlossen und womöglich in versiegeltem Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben sodann die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 56 Abs. 3 und 4 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 57 Abs. 2 Z 1 bis 5, 7 und 8 sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der im § 56 Abs. 3 und 4 gegliederten Form zu enthalten.
(3) Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Werden die Wahlen in die Landes- und in die Bezirkskammer gleichzeitig durchgeführt, so hat die Zusammenrechnung der Sprengelwahlergebnisse durch die Gemeindewahlbehörde nach Abs. 1 und 2 getrennt für jede Wahl zu erfolgen. Für jede Wahl ist eine eigene Niederschrift nach Abs. 2, 3 und 4 zu verfassen und für jede Wahl ein eigener Wahlakt zu bilden.