§ 58 LWK-WO (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2020 bis 31.12.9999
(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden bekannt gegebenen Ergebnisse (§ 56 Abs. 5§ 58 LWK-WO) für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung), gegebenenfalls durch Boten, bekannt zu geben seit 23.07.2020 weggefallen.

(2) Die Sprengelwahlbehörden haben die Wahlakten verschlossen und womöglich in versiegeltem Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben sodann die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 56 Abs. 3 und 4 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 57 Abs. 2 Z 1 bis 5, 7 und 8 sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der im § 56 Abs. 3 und 4 gegliederten Form zu enthalten.

(3) Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Werden die Wahlen in die Landes- und in die Bezirkskammer gleichzeitig durchgeführt, so hat die Zusammenrechnung der Sprengelwahlergebnisse durch die Gemeindewahlbehörde nach Abs. 1 und 2 getrennt für jede Wahl zu erfolgen. Für jede Wahl ist eine eigene Niederschrift nach Abs. 2, 3 und 4 zu verfassen und für jede Wahl ein eigener Wahlakt zu bilden.

Stand vor dem 23.07.2020

In Kraft vom 28.09.2005 bis 23.07.2020
(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden bekannt gegebenen Ergebnisse (§ 56 Abs. 5§ 58 LWK-WO) für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung), gegebenenfalls durch Boten, bekannt zu geben seit 23.07.2020 weggefallen.

(2) Die Sprengelwahlbehörden haben die Wahlakten verschlossen und womöglich in versiegeltem Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben sodann die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 56 Abs. 3 und 4 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 57 Abs. 2 Z 1 bis 5, 7 und 8 sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der im § 56 Abs. 3 und 4 gegliederten Form zu enthalten.

(3) Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Werden die Wahlen in die Landes- und in die Bezirkskammer gleichzeitig durchgeführt, so hat die Zusammenrechnung der Sprengelwahlergebnisse durch die Gemeindewahlbehörde nach Abs. 1 und 2 getrennt für jede Wahl zu erfolgen. Für jede Wahl ist eine eigene Niederschrift nach Abs. 2, 3 und 4 zu verfassen und für jede Wahl ein eigener Wahlakt zu bilden.

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