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(1) Die Kosten der Wahlen hat die Landeskammer zu tragen. KostenersatzansprücheDie Landwirtschaftskammer hat den Gemeinden für ihre Mitwirkung an der Durchführung eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,50 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten. Die Pauschalentschädigungen sind binnen 60 Tagenspätestens innerhalb von einem Jahr nach dem Wahltag beian die Gemeinden anzuweisen.
Anm.: in der Landeskammer einzubringen. Hält die Landeskammer den geltend gemachten Kostenersatzanspruch für ungerechtfertigt, so hat sie den Antrag der Landesregierung zur Entscheidung über die Höhe des Kostenersatzes vorzulegen.Fassung LGBl. Nr. 67/2020
(1) Die Kosten der Wahlen hat die Landeskammer zu tragen. KostenersatzansprücheDie Landwirtschaftskammer hat den Gemeinden für ihre Mitwirkung an der Durchführung eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,50 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten. Die Pauschalentschädigungen sind binnen 60 Tagenspätestens innerhalb von einem Jahr nach dem Wahltag beian die Gemeinden anzuweisen.
Anm.: in der Landeskammer einzubringen. Hält die Landeskammer den geltend gemachten Kostenersatzanspruch für ungerechtfertigt, so hat sie den Antrag der Landesregierung zur Entscheidung über die Höhe des Kostenersatzes vorzulegen.Fassung LGBl. Nr. 67/2020