§ 83 LWK-WO Wahlkosten

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2024 bis 31.12.9999
Die Kosten der Wahlen hat die Landeskammer zu tragen. Die Landwirtschaftskammer hat den Gemeinden für ihre Mitwirkung an der Durchführung eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,50 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten. Die Pauschalentschädigungen sind spätestens innerhalb von einem Jahr nach dem Wahltag an die Gemeinden anzuweisen.

  1. (1)Absatz einsSoweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Kosten der Wahlen von den Gemeinden zu tragen. Die Landwirtschaftskammer hat den Gemeinden für ihre Mitwirkung an der Durchführung eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 1,00 Euro pro Wahl- oder Stimmberechtigten zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Der in Abs. 1 festgesetzte Pauschalbetrag ist zu valorisieren. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für die Wertbeständigkeit des Pauschalbetrages dient die für den Monat Jänner 2023 errechnete Indexzahl. Der valorisierte Pauschalbetrag ist von der Landwirtschaftskammer auf ihrer Website und in den Landwirtschaftlichen Mitteilungen kundzumachen.Der in Absatz eins, festgesetzte Pauschalbetrag ist zu valorisieren. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für die Wertbeständigkeit des Pauschalbetrages dient die für den Monat Jänner 2023 errechnete Indexzahl. Der valorisierte Pauschalbetrag ist von der Landwirtschaftskammer auf ihrer Website und in den Landwirtschaftlichen Mitteilungen kundzumachen.
  3. (3)Absatz 3Die Pauschalentschädigungen sind spätestens innerhalb von einem Jahr nach dem Wahltag an die Gemeinden anzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 67/2020LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

Stand vor dem 17.12.2024

In Kraft vom 24.07.2020 bis 17.12.2024
Die Kosten der Wahlen hat die Landeskammer zu tragen. Die Landwirtschaftskammer hat den Gemeinden für ihre Mitwirkung an der Durchführung eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,50 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten. Die Pauschalentschädigungen sind spätestens innerhalb von einem Jahr nach dem Wahltag an die Gemeinden anzuweisen.

  1. (1)Absatz einsSoweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Kosten der Wahlen von den Gemeinden zu tragen. Die Landwirtschaftskammer hat den Gemeinden für ihre Mitwirkung an der Durchführung eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 1,00 Euro pro Wahl- oder Stimmberechtigten zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Der in Abs. 1 festgesetzte Pauschalbetrag ist zu valorisieren. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für die Wertbeständigkeit des Pauschalbetrages dient die für den Monat Jänner 2023 errechnete Indexzahl. Der valorisierte Pauschalbetrag ist von der Landwirtschaftskammer auf ihrer Website und in den Landwirtschaftlichen Mitteilungen kundzumachen.Der in Absatz eins, festgesetzte Pauschalbetrag ist zu valorisieren. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für die Wertbeständigkeit des Pauschalbetrages dient die für den Monat Jänner 2023 errechnete Indexzahl. Der valorisierte Pauschalbetrag ist von der Landwirtschaftskammer auf ihrer Website und in den Landwirtschaftlichen Mitteilungen kundzumachen.
  3. (3)Absatz 3Die Pauschalentschädigungen sind spätestens innerhalb von einem Jahr nach dem Wahltag an die Gemeinden anzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2020, LGBl. Nr. 67/2020LGBl. Nr. 146/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 146 aus 2024,

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