Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Verweise in dieser Verordnung auf andere Landesgesetze und verordnungenVerordnungen sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu vestehen.
(2) Der Verweis in dieser Verordnung auf das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, ist als Verweis auf die Fassung BGBl. I Nr. 71/2014 zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 67/2020
(1) Verweise in dieser Verordnung auf andere Landesgesetze und verordnungenVerordnungen sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu vestehen.
(2) Der Verweis in dieser Verordnung auf das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, ist als Verweis auf die Fassung BGBl. I Nr. 71/2014 zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2015, LGBl. Nr. 67/2020