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(1) Das Land Steiermark wird für die Zweckezum Zweck der Wahl in die folgenden vier Wahlkreise eingeteilt:
1. | Wahlkreis 1 (Graz und Umgebung) umfassend die Stadt Graz und den politischen Bezirk Graz-Umgebung mit dem Sitz beim Magistrat Graz; | |||||||||
2. | Wahlkreis 2 (Oststeiermark) umfassend die politischen Bezirke | |||||||||
3. | Wahlkreis 3 (Weststeiermark) umfassend die politischen Bezirke | |||||||||
4. | Wahlkreis 4 (Obersteiermark) umfassend die politischen Bezirke Bruck |
(2) Diese vier Wahlkreise zusammen bilden den Wahlkreisverband für das zweite Ermittlungsverfahren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014
(1) Das Land Steiermark wird für die Zweckezum Zweck der Wahl in die folgenden vier Wahlkreise eingeteilt:
1. | Wahlkreis 1 (Graz und Umgebung) umfassend die Stadt Graz und den politischen Bezirk Graz-Umgebung mit dem Sitz beim Magistrat Graz; | |||||||||
2. | Wahlkreis 2 (Oststeiermark) umfassend die politischen Bezirke | |||||||||
3. | Wahlkreis 3 (Weststeiermark) umfassend die politischen Bezirke | |||||||||
4. | Wahlkreis 4 (Obersteiermark) umfassend die politischen Bezirke Bruck |
(2) Diese vier Wahlkreise zusammen bilden den Wahlkreisverband für das zweite Ermittlungsverfahren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014