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(1) In jedem der im § 2 angeführten Wahlkreise gelangen so viele Landtagsmandate zur Vergabe, wie die Berechnung gemäß den Abs. 2 und 3 ergibt.
(2) Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten ordentlichen oder außerordentlichen Volkszählung im Gebiete des Landes(Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006) in der Steiermark ihren Hauptwohnsitz hatten, ist durch die Zahl 56der Mitglieder des Landtages zu teilen. Dieser Quotient ist auf drei Dezimalstellen zu berechnenerrechnen; er bildet die Verhältniszahl.
(3) Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, alswie die Verhältniszahl (Abs. 2) in der Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz hatten, enthalten ist.
(4) Können auf diese Weise noch nicht alle 56 Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Abs. 3 zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Wahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlkreisen gleich groß, so erhalten diese Wahlkreise je ein restliches Mandat, es sei denn, dass es sich um die Zuweisung des letzten der 56 MandateMandates handelt. Würden auf die Zuweisung dieses letzten Mandates infolge gleich großer Dezimalreste zwei oder mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch haben, so entscheidet über die Frage, welchem Wahlkreis dieses letzte restliche Mandat zufällt, das Los.
(5) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate ist von der Landesregierung unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten ordentlichen oder außerordentlichen Volkszählung zu ermitteln und im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Die so kundgemachte Verteilung der Mandate ist allen Landtagswahlen zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Volkszählung stattfinden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008
(1) In jedem der im § 2 angeführten Wahlkreise gelangen so viele Landtagsmandate zur Vergabe, wie die Berechnung gemäß den Abs. 2 und 3 ergibt.
(2) Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten ordentlichen oder außerordentlichen Volkszählung im Gebiete des Landes(Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006) in der Steiermark ihren Hauptwohnsitz hatten, ist durch die Zahl 56der Mitglieder des Landtages zu teilen. Dieser Quotient ist auf drei Dezimalstellen zu berechnenerrechnen; er bildet die Verhältniszahl.
(3) Jedem Wahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, alswie die Verhältniszahl (Abs. 2) in der Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung im Wahlkreis ihren Hauptwohnsitz hatten, enthalten ist.
(4) Können auf diese Weise noch nicht alle 56 Mandate aufgeteilt werden, so sind die gemäß Abs. 3 zu ermittelnden Quotienten auf je drei Dezimalstellen zu berechnen. Die restlichen Mandate erhalten zusätzlich die Wahlkreise, bei denen sich der Reihenfolge nach die größten Dezimalreste ergeben. Sind die Dezimalreste bei zwei oder mehreren Wahlkreisen gleich groß, so erhalten diese Wahlkreise je ein restliches Mandat, es sei denn, dass es sich um die Zuweisung des letzten der 56 MandateMandates handelt. Würden auf die Zuweisung dieses letzten Mandates infolge gleich großer Dezimalreste zwei oder mehrere Wahlkreise den gleichen Anspruch haben, so entscheidet über die Frage, welchem Wahlkreis dieses letzte restliche Mandat zufällt, das Los.
(5) Die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate ist von der Landesregierung unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten ordentlichen oder außerordentlichen Volkszählung zu ermitteln und im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Die so kundgemachte Verteilung der Mandate ist allen Landtagswahlen zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Volkszählung stattfinden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008