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(1) In Gemeinden, die nichtAnm.: in Wahlsprengel eingeteilt sindder Fassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, hat die Gemeindewahlbehörde auch die Funktionin der Sprengelwahlbehörde.
(2) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzenFassung Landesgesetzblatt Nr. In einem der Wahlsprengel kann auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
(3) Die Sprengelwahlbehörde besteht16 aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern.2024,
(5) Der Sprengelwahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 55, 78, 79 und 80 bezeichneten Aufgaben.
(1) In Gemeinden, die nichtAnm.: in Wahlsprengel eingeteilt sindder Fassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, hat die Gemeindewahlbehörde auch die Funktionin der Sprengelwahlbehörde.
(2) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzenFassung Landesgesetzblatt Nr. In einem der Wahlsprengel kann auch die Gemeindewahlbehörde die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde versehen.
(3) Die Sprengelwahlbehörde besteht16 aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter und drei Beisitzern.2024,
(5) Der Sprengelwahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 55, 78, 79 und 80 bezeichneten Aufgaben.