§ 13 LTWO

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSpätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die Vertrauensleute der Parteien, die sich an der Wahlbewerbung(§ 38) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 14 Abs. 3 zu bestellenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den in Abs. 3 bezeichneten Wahlleitern dieser Wahlbehörden einzubringen; die Frist zur Einbringung von Vorschlägen für Beisitzer und Ersatzbeisitzer der besonderen Wahlbehörden (§ 8) kann längstens bis zum 13. Tag vor dem Wahltag erstreckt werden. Den Vorschlägen ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 14 Abs. 2, die Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden am Stichtag zukommt.Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die Vertrauensleute der Parteien, die sich an der Wahlbewerbung(Paragraph 38,) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß Paragraph 14, Absatz 3, zu bestellenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den in Absatz 3, bezeichneten Wahlleitern dieser Wahlbehörden einzubringen; die Frist zur Einbringung von Vorschlägen für Beisitzer und Ersatzbeisitzer der besonderen Wahlbehörden (Paragraph 8,) kann längstens bis zum 13. Tag vor dem Wahltag erstreckt werden. Den Vorschlägen ist, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 2,, die Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden am Stichtag zukommt.
  2. (2)Absatz 2Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 4 Abs. 3 entsprechen.Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des Paragraph 4, Absatz 3, entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Die Eingaben sind für die Bildung der Landeswahlbehörde an den Landeswahlleiter, für die Bildung der Kreis- und Bezirkswahlbehörden an den Kreiswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie der besonderen Wahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.
  4. (4)Absatz 4Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt, es sei denn, dass es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.
  5. (5)Absatz 5Der Wahlleiter kann verlangen, dass die Vertrauensleute einer Partei, die Vorschläge gemäß Abs. 1 einbringt, ausdrücklich und schriftlich erklären, dass sich diese Partei an der Wahl gemäß § 38 beteiligen wolle. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, so gelten die Vorschläge als nicht eingebracht. Sind dem Wahlleiter die Vertrauensleute bekannt und ist er in der Lage zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, dass die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der in Abs. 1 bestimmten Frist von wenigstens 100 Wahlberechtigten unterschrieben wird.Der Wahlleiter kann verlangen, dass die Vertrauensleute einer Partei, die Vorschläge gemäß Absatz eins, einbringt, ausdrücklich und schriftlich erklären, dass sich diese Partei an der Wahl gemäß Paragraph 38, beteiligen wolle. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, so gelten die Vorschläge als nicht eingebracht. Sind dem Wahlleiter die Vertrauensleute bekannt und ist er in der Lage zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, dass die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der in Absatz eins, bestimmten Frist von wenigstens 100 Wahlberechtigten unterschrieben wird.
  6. (6)Absatz 6Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Bestimmungen der Abs. 2, 3 und 5 gelten sinngemäß.Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Bestimmungen der Absatz 2,, 3 und 5 gelten sinngemäß.

(1) Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die Vertrauensleute der Parteien, die sich an der Wahlbewerbung(§ 38) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 14 Abs. 3 zu bestellenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den in Abs. 3 bezeichneten Wahlleitern dieser Wahlbehörden einzubringen; die Frist zur Einbringung von Vorschlägen für Beisitzer und Ersatzbeisitzer der besonderen Wahlbehörden (§§ 8 und 68 Abs. 1) kann längstens bis zum 13. Tag vor dem Wahltag erstreckt werden. Den Vorschlägen ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 14 Abs. 2, die Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden am Stichtag zukommt.

(2) Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 4 Abs. 3 entsprechen.

(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Landeswahlbehörde an den Landeswahlleiter, für die Bildung der Kreis- und Bezirkswahlbehörden an den Kreiswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie der besonderen Wahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.

(4) Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt, es sei denn, dass es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.

(5) Der Wahlleiter kann verlangen, dass die Vertrauensleute einer Partei, die Vorschläge gemäß Abs. 1 einbringt, ausdrücklich und schriftlich erklären, dass sich diese Partei an der Wahl gemäß § 38 beteiligen wolle. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, so gelten die Vorschläge als nicht eingebracht. Sind dem Wahlleiter die Vertrauensleute bekannt und ist er in der Lage zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, dass die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der in Abs. 1 bestimmten Frist von wenigstens 100 Wahlberechtigten unterschrieben wird.

(6) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Bestimmungen der Abs. 2, 3 und 5 gelten sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 99/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2024,

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 20.09.2019 bis 31.08.2024
  1. (1)Absatz einsSpätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die Vertrauensleute der Parteien, die sich an der Wahlbewerbung(§ 38) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 14 Abs. 3 zu bestellenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den in Abs. 3 bezeichneten Wahlleitern dieser Wahlbehörden einzubringen; die Frist zur Einbringung von Vorschlägen für Beisitzer und Ersatzbeisitzer der besonderen Wahlbehörden (§ 8) kann längstens bis zum 13. Tag vor dem Wahltag erstreckt werden. Den Vorschlägen ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 14 Abs. 2, die Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden am Stichtag zukommt.Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die Vertrauensleute der Parteien, die sich an der Wahlbewerbung(Paragraph 38,) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß Paragraph 14, Absatz 3, zu bestellenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den in Absatz 3, bezeichneten Wahlleitern dieser Wahlbehörden einzubringen; die Frist zur Einbringung von Vorschlägen für Beisitzer und Ersatzbeisitzer der besonderen Wahlbehörden (Paragraph 8,) kann längstens bis zum 13. Tag vor dem Wahltag erstreckt werden. Den Vorschlägen ist, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 2,, die Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden am Stichtag zukommt.
  2. (2)Absatz 2Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 4 Abs. 3 entsprechen.Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des Paragraph 4, Absatz 3, entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Die Eingaben sind für die Bildung der Landeswahlbehörde an den Landeswahlleiter, für die Bildung der Kreis- und Bezirkswahlbehörden an den Kreiswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie der besonderen Wahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.
  4. (4)Absatz 4Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt, es sei denn, dass es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.
  5. (5)Absatz 5Der Wahlleiter kann verlangen, dass die Vertrauensleute einer Partei, die Vorschläge gemäß Abs. 1 einbringt, ausdrücklich und schriftlich erklären, dass sich diese Partei an der Wahl gemäß § 38 beteiligen wolle. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, so gelten die Vorschläge als nicht eingebracht. Sind dem Wahlleiter die Vertrauensleute bekannt und ist er in der Lage zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, dass die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der in Abs. 1 bestimmten Frist von wenigstens 100 Wahlberechtigten unterschrieben wird.Der Wahlleiter kann verlangen, dass die Vertrauensleute einer Partei, die Vorschläge gemäß Absatz eins, einbringt, ausdrücklich und schriftlich erklären, dass sich diese Partei an der Wahl gemäß Paragraph 38, beteiligen wolle. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, so gelten die Vorschläge als nicht eingebracht. Sind dem Wahlleiter die Vertrauensleute bekannt und ist er in der Lage zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, dass die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der in Absatz eins, bestimmten Frist von wenigstens 100 Wahlberechtigten unterschrieben wird.
  6. (6)Absatz 6Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Bestimmungen der Abs. 2, 3 und 5 gelten sinngemäß.Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Bestimmungen der Absatz 2,, 3 und 5 gelten sinngemäß.

(1) Spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die Vertrauensleute der Parteien, die sich an der Wahlbewerbung(§ 38) beteiligen wollen, ihre Vorschläge über die gemäß § 14 Abs. 3 zu bestellenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden bei den in Abs. 3 bezeichneten Wahlleitern dieser Wahlbehörden einzubringen; die Frist zur Einbringung von Vorschlägen für Beisitzer und Ersatzbeisitzer der besonderen Wahlbehörden (§§ 8 und 68 Abs. 1) kann längstens bis zum 13. Tag vor dem Wahltag erstreckt werden. Den Vorschlägen ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 14 Abs. 2, die Anzahl der Beisitzer und Ersatzbeisitzer zugrunde zu legen, die ihnen nach der Zusammensetzung der Wahlbehörden am Stichtag zukommt.

(2) Als Beisitzer und Ersatzbeisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die den Vorschriften des § 4 Abs. 3 entsprechen.

(3) Die Eingaben sind für die Bildung der Landeswahlbehörde an den Landeswahlleiter, für die Bildung der Kreis- und Bezirkswahlbehörden an den Kreiswahlleiter und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden sowie der besonderen Wahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.

(4) Verspätet einlangende Eingaben werden nicht berücksichtigt, es sei denn, dass es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.

(5) Der Wahlleiter kann verlangen, dass die Vertrauensleute einer Partei, die Vorschläge gemäß Abs. 1 einbringt, ausdrücklich und schriftlich erklären, dass sich diese Partei an der Wahl gemäß § 38 beteiligen wolle. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, so gelten die Vorschläge als nicht eingebracht. Sind dem Wahlleiter die Vertrauensleute bekannt und ist er in der Lage zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Landtag vertretenen Partei eingebracht, so hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, dass die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der in Abs. 1 bestimmten Frist von wenigstens 100 Wahlberechtigten unterschrieben wird.

(6) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Die Bestimmungen der Abs. 2, 3 und 5 gelten sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 99/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2024,

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