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(1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der vor jeder Wahl neu zu bildenden Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung berufen.
(2) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer in den übrigen neu zu bildenden Wahlbehörden obliegt bei den Kreiswahlbehörden dem Landeswahlleiter, bei den Bezirkswahlbehörden dem Kreiswahlleiter und bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden dem Bezirkswahlleiter. Tritt hiedurch in der Zusammensetzung der Wahlbehörden gegenüber dem Zeitpunkt der Wahlausschreibung eine Änderung ein, so haben die Vertrauensleute der von der Änderung betroffenen Parteien (§ 13 Abs. 1) innerhalb der von der Wahlbehörde zu bestimmenden Frist die erforderlichen Vorschläge einzubringen.
(3) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl auf Grund der Vorschläge der Parteien unter sinngemäßer Beobachtung der Bestimmungen des § 97 nach ihrer bei der letzten Landtagswahl im Bereiche der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereiche der Gemeinde festgestellten Stärke berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzer beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden.
(4) Hat eine Partei (§ 13 Abs. 1) gemäß Abs. 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Kreiswahlbehörde und Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Landtag nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen; sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 4 Abs. 3, der §§ 13 und 14 Abs. 1, 2 und 5, des § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, § 19 und § 50 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß Anwendung.
(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
(1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der vor jeder Wahl neu zu bildenden Landeswahlbehörde werden von der Landesregierung berufen.
(2) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer in den übrigen neu zu bildenden Wahlbehörden obliegt bei den Kreiswahlbehörden dem Landeswahlleiter, bei den Bezirkswahlbehörden dem Kreiswahlleiter und bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden dem Bezirkswahlleiter. Tritt hiedurch in der Zusammensetzung der Wahlbehörden gegenüber dem Zeitpunkt der Wahlausschreibung eine Änderung ein, so haben die Vertrauensleute der von der Änderung betroffenen Parteien (§ 13 Abs. 1) innerhalb der von der Wahlbehörde zu bestimmenden Frist die erforderlichen Vorschläge einzubringen.
(3) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden innerhalb der für jede Wahlbehörde festgesetzten Höchstzahl auf Grund der Vorschläge der Parteien unter sinngemäßer Beobachtung der Bestimmungen des § 97 nach ihrer bei der letzten Landtagswahl im Bereiche der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Bereiche der Gemeinde festgestellten Stärke berufen. In den Fällen, in denen eine Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Berufung der auf sie entfallenden Beisitzer beantragt hat, hat keine Berufung stattzufinden.
(4) Hat eine Partei (§ 13 Abs. 1) gemäß Abs. 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Landtag durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Kreiswahlbehörde und Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die im zuletzt gewählten Landtag nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen; sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 4 Abs. 3, der §§ 13 und 14 Abs. 1, 2 und 5, des § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1, 2, 3 erster Satz, 4 und 5, § 19 und § 50 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß Anwendung.
(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,