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(1) Übt ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so hat die Partei, die den Vorschlag auf seine Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandates zu erstatten.
(2) Auch steht es den Organen, die Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
(3) Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer und Ersatzbeisitzer in eine Wahlbehörde berufen wurden, in einem Wahlkreis keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 38) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 44), so verlieren diese Beisitzer und Ersatzbeisitzer in der betreffenden Kreiswahlbehörde sowie in allen ihr nachgeordneten Wahlbehörden ihre Mandate, in der Landeswahlbehörde jedoch nur dann, wenn die Partei auch in keinem Wahlkreis einen Wahlvorschlag eingebracht hat oder von ihr in keinem der betreffenden Wahlkreise ein Wahlvorschlag veröffentlicht wurde. In diesem Falle sind alle Mandate der Beisitzer und Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des § 14 Abs. 3 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.
(4) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Landtages nicht mehr den Vorschriften des § 14 Abs. 3, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.
(5) Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 4 sind die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie die §§ 14 und 15 sinngemäß anzuwenden, bei Änderungen nach Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem 30. Tage nach dem Wahltag beginnt.
(6) Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs. 1 bis 5 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt, es sei denn, die nachträgliche Bildung einer Wahlbehörde gemäß § 13 Abs. 4 ist unabweislich geworden. In einem solchen Fall sind die Vorschläge für die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden spätestens am 20. Tag nach Eintritt der Gebietsänderung einzubringen. Spätestens am 30. Tag nach diesem Zeitpunkt sind Beisitzer und Ersatzbeisitzer zu berufen. Nach der Berufung haben die von ihren Vorsitzenden unverzüglich einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
(1) Übt ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so hat die Partei, die den Vorschlag auf seine Entsendung erstattet hat, einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandates zu erstatten.
(2) Auch steht es den Organen, die Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern oder Ersatzbeisitzern erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
(3) Hat eine Partei, auf deren Antrag Beisitzer und Ersatzbeisitzer in eine Wahlbehörde berufen wurden, in einem Wahlkreis keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 38) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 44), so verlieren diese Beisitzer und Ersatzbeisitzer in der betreffenden Kreiswahlbehörde sowie in allen ihr nachgeordneten Wahlbehörden ihre Mandate, in der Landeswahlbehörde jedoch nur dann, wenn die Partei auch in keinem Wahlkreis einen Wahlvorschlag eingebracht hat oder von ihr in keinem der betreffenden Wahlkreise ein Wahlvorschlag veröffentlicht wurde. In diesem Falle sind alle Mandate der Beisitzer und Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des § 14 Abs. 3 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.
(4) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Landtages nicht mehr den Vorschriften des § 14 Abs. 3, so sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.
(5) Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 4 sind die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie die §§ 14 und 15 sinngemäß anzuwenden, bei Änderungen nach Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe, dass der vorgesehene Fristenlauf mit dem 30. Tage nach dem Wahltag beginnt.
(6) Die vor jeder Wahl gebildeten und nach Abs. 1 bis 5 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anlässlich der nächsten Wahl im Amt, es sei denn, die nachträgliche Bildung einer Wahlbehörde gemäß § 13 Abs. 4 ist unabweislich geworden. In einem solchen Fall sind die Vorschläge für die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der neu zu bildenden Wahlbehörden spätestens am 20. Tag nach Eintritt der Gebietsänderung einzubringen. Spätestens am 30. Tag nach diesem Zeitpunkt sind Beisitzer und Ersatzbeisitzer zu berufen. Nach der Berufung haben die von ihren Vorsitzenden unverzüglich einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,