§ 19 LTWO Anspruch auf Vergütung für Mitglieder der Wahlbehörden

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anspruch auf eine Vergütung.Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Maßgabe der Absatz 2, bis 4 Anspruch auf eine Vergütung.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Vergütung beträgt – ausgenommen Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 3 – 50 Euro je angefangene acht Stunden, die das Mitglied (Ersatzmitglied) bei Sitzungen der Wahlbehörde anwesend ist.Die Höhe der Vergütung beträgt – ausgenommen Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Absatz 3, – 50 Euro je angefangene acht Stunden, die das Mitglied (Ersatzmitglied) bei Sitzungen der Wahlbehörde anwesend ist.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: entfallen) Anmerkung, entfallen)
  4. (4)Absatz 4Anträge auf Vergütung sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen einem Monat nach dem Wahltag beim jeweiligen Wahlleiter einzubringen.
  5. (5)Absatz 5Über Anträge auf Vergütung entscheidet bei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  6. (6)Absatz 6Der Vergütungsaufwand ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 5 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.Der Vergütungsaufwand ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß Paragraph 5, Absatz 2, die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 44/2008LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 98/2014LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 71/2019LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 16/2024LGBl. Nr. 99/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2024,

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.08.2024
  1. (1)Absatz einsFür die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anspruch auf eine Vergütung.Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Maßgabe der Absatz 2, bis 4 Anspruch auf eine Vergütung.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der Vergütung beträgt – ausgenommen Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 3 – 50 Euro je angefangene acht Stunden, die das Mitglied (Ersatzmitglied) bei Sitzungen der Wahlbehörde anwesend ist.Die Höhe der Vergütung beträgt – ausgenommen Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Absatz 3, – 50 Euro je angefangene acht Stunden, die das Mitglied (Ersatzmitglied) bei Sitzungen der Wahlbehörde anwesend ist.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: entfallen) Anmerkung, entfallen)
  4. (4)Absatz 4Anträge auf Vergütung sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen einem Monat nach dem Wahltag beim jeweiligen Wahlleiter einzubringen.
  5. (5)Absatz 5Über Anträge auf Vergütung entscheidet bei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  6. (6)Absatz 6Der Vergütungsaufwand ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 5 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.Der Vergütungsaufwand ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß Paragraph 5, Absatz 2, die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 44/2008LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 98/2014LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 71/2019LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 16/2024LGBl. Nr. 99/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2024,

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