§ 21 LTWO Teilnahme an der Wahl

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2019 bis 31.12.9999

(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.

(3) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem OrteOrt (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(4) Wahlberechtigte, die im BesitzeBesitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben (§ 34).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 19.09.2019

In Kraft vom 01.09.2004 bis 19.09.2019

(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.

(3) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem OrteOrt (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(4) Wahlberechtigte, die im BesitzeBesitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben (§ 34).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

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