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(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.
(3) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem OrteOrt (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(4) Wahlberechtigte, die im BesitzeBesitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben (§ 34).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019
(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.
(3) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem OrteOrt (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(4) Wahlberechtigte, die im BesitzeBesitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben (§ 34).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019