§ 25 LTWO Auflegung der Wählerverzeichnisse

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Am 21. Tag nach dem Stichtag hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Einsicht in ein automationsunterstützt erstelltes Wählerverzeichnis kann nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten auch über Bildschirm oder Terminal gewährt werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass ein Ausdruck durch die einsichtnehmende Person nicht möglich ist.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die EinsichtsfristEinsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, und gegebenenfalls die Aufstellungsorte der Terminals oder Bildschirme, die Amtsstelle, bei der EinsprücheBerichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 28 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese täglich nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen und zumindest an einem Werktag auch in der Zeit zwischen 17 Uhr und 20 Uhr möglich ist. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.

(3) Innerhalb der Einsichtsfristdes Einsichtszeitraums kann jedermannjede Person in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften anfertigen oder gegen Kostenersatz nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Kopien oder EDV‑Ausdrucke herstellen lassen. Eine Weitergabe dieser Daten auf Datenträgern ist nicht zulässig.

(4) Vom ersten Tage der Auflegung an dürfen Änderungen in Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des EinspruchsBerichtigungs- und Berufungsverfahrens (§§ 28 ff.)Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Streichungen nach § 24 Abs. 4, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 19.09.2019

In Kraft vom 05.09.2014 bis 19.09.2019

(1) Am 21. Tag nach dem Stichtag hat der Bürgermeister das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch fünf Werktage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Einsicht in ein automationsunterstützt erstelltes Wählerverzeichnis kann nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten auch über Bildschirm oder Terminal gewährt werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass ein Ausdruck durch die einsichtnehmende Person nicht möglich ist.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die EinsichtsfristEinsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, und gegebenenfalls die Aufstellungsorte der Terminals oder Bildschirme, die Amtsstelle, bei der EinsprücheBerichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 28 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese täglich nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen und zumindest an einem Werktag auch in der Zeit zwischen 17 Uhr und 20 Uhr möglich ist. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.

(3) Innerhalb der Einsichtsfristdes Einsichtszeitraums kann jedermannjede Person in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften anfertigen oder gegen Kostenersatz nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Kopien oder EDV‑Ausdrucke herstellen lassen. Eine Weitergabe dieser Daten auf Datenträgern ist nicht zulässig.

(4) Vom ersten Tage der Auflegung an dürfen Änderungen in Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des EinspruchsBerichtigungs- und Berufungsverfahrens (§§ 28 ff.)Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Streichungen nach § 24 Abs. 4, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

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