§ 31 LTWO Beschwerden

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde gemäß § 30 Abs. 1 können der EinspruchswerberAntragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Beschwerde bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden.

(3) Die Bestimmungen des § 28 Abs. 2 bis 4 und § 30 Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 19.09.2019

In Kraft vom 05.09.2014 bis 19.09.2019

(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde gemäß § 30 Abs. 1 können der EinspruchswerberAntragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Beschwerde bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden.

(3) Die Bestimmungen des § 28 Abs. 2 bis 4 und § 30 Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

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