§ 33 LTWO

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAm 20. Tag nach dem Stichtag hat die Landeswahlbehörde die Zahl der Wahlberechtigten, gegliedert nach Wahlkreisen, Stimmbezirken und Gemeinden, unter Heranziehung der Daten des ZeWaeR zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Desgleichen hat die Landeswahlbehörde nach Abschluss der Wählerverzeichnisse vorzugehen.

(1) Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 25) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk, getrennt nach Frauen und Männern, den Kreiswahlbehörden und diese der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekannt zu geben (Sofortmeldung).

(2) Auf die gleiche Weise sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren ergeben, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Kreiswahlbehörde und von dieser unverzüglich der Landeswahlbehörde zu berichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 20.09.2019 bis 29.01.2024
  1. (1)Absatz einsAm 20. Tag nach dem Stichtag hat die Landeswahlbehörde die Zahl der Wahlberechtigten, gegliedert nach Wahlkreisen, Stimmbezirken und Gemeinden, unter Heranziehung der Daten des ZeWaeR zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Desgleichen hat die Landeswahlbehörde nach Abschluss der Wählerverzeichnisse vorzugehen.

(1) Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 25) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk, getrennt nach Frauen und Männern, den Kreiswahlbehörden und diese der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekannt zu geben (Sofortmeldung).

(2) Auf die gleiche Weise sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren ergeben, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Kreiswahlbehörde und von dieser unverzüglich der Landeswahlbehörde zu berichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

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