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(1) Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 25) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk, getrennt nach Frauen und Männern, den Kreiswahlbehörden und diese der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekannt zu geben (Sofortmeldung).
(2) Auf die gleiche Weise sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das EinspruchsBerichtigungs- und BerufungsverfahrenBeschwerdeverfahren ergeben, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekanntder Kreiswahlbehörde und von dieser unverzüglich der Landeswahlbehörde zu gebenberichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019
(1) Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 25) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk, getrennt nach Frauen und Männern, den Kreiswahlbehörden und diese der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekannt zu geben (Sofortmeldung).
(2) Auf die gleiche Weise sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das EinspruchsBerichtigungs- und BerufungsverfahrenBeschwerdeverfahren ergeben, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekanntder Kreiswahlbehörde und von dieser unverzüglich der Landeswahlbehörde zu gebenberichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019