§ 33 LTWO Bericht über die Zahl der Wahlberechtigten

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 25) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk, getrennt nach Frauen und Männern, den Kreiswahlbehörden und diese der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekannt zu geben (Sofortmeldung).

(2) Auf die gleiche Weise sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das EinspruchsBerichtigungs- und BerufungsverfahrenBeschwerdeverfahren ergeben, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekanntder Kreiswahlbehörde und von dieser unverzüglich der Landeswahlbehörde zu gebenberichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 19.09.2019

In Kraft vom 03.05.2008 bis 19.09.2019

(1) Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 25) haben die Bezirkswahlbehörden die Zahl der wahlberechtigten Personen im Stimmbezirk, getrennt nach Frauen und Männern, den Kreiswahlbehörden und diese der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekannt zu geben (Sofortmeldung).

(2) Auf die gleiche Weise sind auch die Änderungen der Zahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das EinspruchsBerichtigungs- und BerufungsverfahrenBeschwerdeverfahren ergeben, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekanntder Kreiswahlbehörde und von dieser unverzüglich der Landeswahlbehörde zu gebenberichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019

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