§ 43 LTWO Kreiswahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.05.2008 bis 31.12.9999

Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen Wahlkreis den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Kreiswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am 34. Tage vor dem Wahltag bis 13 Uhr, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als erstes eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, zu belassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008

Stand vor dem 02.05.2008

In Kraft vom 01.09.2004 bis 02.05.2008

Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen Wahlkreis den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Kreiswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am 34. Tage vor dem Wahltag bis 13 Uhr, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als erstes eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, zu belassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008

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