§ 50 LTWO Wahllokale für Wahlkartenwähler

Landtags-Wahlordnung 2004

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJedes Wahllokal ist von der zuständigen Behörde als Wahllokal für Wahlkartenwähler zu bestimmen. Davon abgewichen werden darf, wenn sich in einem Gebäude mehr als ein Wahllokal befindet und mindestens ein Wahllokal für Wahlkartenwähler in diesem Gebäude bestimmt wird, das barrierefrei erreichbar ist. Mitgliedern der Wahlbehörden sowie deren Hilfskräfte, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst verrichten.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 65 und 66 werden von den Vorschriften des Abs. 1 nicht berührt.Die Bestimmungen der Paragraphen 65 und 66 werden von den Vorschriften des Absatz eins, nicht berührt.

(1) In jeder Gemeinde ist mindestens ein Wahllokal vorzusehen, in dem Wähler mit Wahlkarten ihr Stimmrecht ausüben können. Wahlkartenwähler dürfen ihr Stimmrecht nur in diesen Wahllokalen ausüben. Daneben sind auch Wähler ohne Wahlkarten zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 gegeben sind. Mitgliedern der Wahlbehörden sowie deren Hilfsorganen und den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst verrichten.

(2) Die Bestimmungen der §§ 65 und 66 werden von den Vorschriften des Abs. 1 nicht berührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 03.05.2008 bis 29.01.2024
  1. (1)Absatz einsJedes Wahllokal ist von der zuständigen Behörde als Wahllokal für Wahlkartenwähler zu bestimmen. Davon abgewichen werden darf, wenn sich in einem Gebäude mehr als ein Wahllokal befindet und mindestens ein Wahllokal für Wahlkartenwähler in diesem Gebäude bestimmt wird, das barrierefrei erreichbar ist. Mitgliedern der Wahlbehörden sowie deren Hilfskräfte, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst verrichten.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 65 und 66 werden von den Vorschriften des Abs. 1 nicht berührt.Die Bestimmungen der Paragraphen 65 und 66 werden von den Vorschriften des Absatz eins, nicht berührt.

(1) In jeder Gemeinde ist mindestens ein Wahllokal vorzusehen, in dem Wähler mit Wahlkarten ihr Stimmrecht ausüben können. Wahlkartenwähler dürfen ihr Stimmrecht nur in diesen Wahllokalen ausüben. Daneben sind auch Wähler ohne Wahlkarten zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 gegeben sind. Mitgliedern der Wahlbehörden sowie deren Hilfsorganen und den Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der sie Dienst verrichten.

(2) Die Bestimmungen der §§ 65 und 66 werden von den Vorschriften des Abs. 1 nicht berührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten