§ 51 LTWO (weggefallen)

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
(1) In jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle sein§ 51 LTWO seit 29.01.2024 weggefallen. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln von mehr als 500 Wahlberechtigten sind im Wahllokal mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.

(2) Die Wahlurne muss ein verschließbarer Behälter sein, der lediglich einen Schlitz für das Hineinwerfen der Wahlkuverts aufweist. Sie muss genügend groß sein, um nach Beendigung der Stimmabgabe vor Öffnung der Urne das Mischen der Wahlkuverts zu ermöglichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 20.09.2019 bis 29.01.2024
(1) In jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle sein§ 51 LTWO seit 29.01.2024 weggefallen. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wahlsprengeln von mehr als 500 Wahlberechtigten sind im Wahllokal mindestens zwei Wahlzellen aufzustellen.

(2) Die Wahlurne muss ein verschließbarer Behälter sein, der lediglich einen Schlitz für das Hineinwerfen der Wahlkuverts aufweist. Sie muss genügend groß sein, um nach Beendigung der Stimmabgabe vor Öffnung der Urne das Mischen der Wahlkuverts zu ermöglichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019

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