§ 53 LTWO (weggefallen)

Landtags-Wahlordnung 2004

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) sind so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wahlberechtigten gesichert wird§ 53 LTWO seit 29.01.2024 weggefallen. Das Ende der Wahlzeit am Wahltag darf nicht später als mit 16:00 Uhr bestimmt werden.

(2) Bei der Stimmabgabe am neunten Tag vor dem Wahltag ist die Wahlzeit so festzusetzen, dass das dafür bestimmte Wahllokal jedenfalls in der Zeit zwischen 17:00 Uhr und 19:00 Uhr geöffnet ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 05.09.2014 bis 29.01.2024
(1) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) sind so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wahlberechtigten gesichert wird§ 53 LTWO seit 29.01.2024 weggefallen. Das Ende der Wahlzeit am Wahltag darf nicht später als mit 16:00 Uhr bestimmt werden.

(2) Bei der Stimmabgabe am neunten Tag vor dem Wahltag ist die Wahlzeit so festzusetzen, dass das dafür bestimmte Wahllokal jedenfalls in der Zeit zwischen 17:00 Uhr und 19:00 Uhr geöffnet ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten