§ 53a LTWO

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend § 34 und § 35 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend Paragraph 34, und Paragraph 35, Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das dafür vorgesehene Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) zu legen und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt wird, entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag bis 16 Uhr einlangt oder am Wahltag in einem Wahllokal des eigenen Stimmbezirks während der Öffnungszeiten oder bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde bis 16 Uhr abgegeben wird. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat das Land zu tragen.Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das dafür vorgesehene Wahlkuvert (Paragraph 57, Absatz eins,) zu legen und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt wird, entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag bis 16 Uhr einlangt oder am Wahltag in einem Wahllokal des eigenen Stimmbezirks während der Öffnungszeiten oder bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde bis 16 Uhr abgegeben wird. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat das Land zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
    2. 2.Ziffer 2die Wahlkarte nicht zugeklebt ist,
    3. 3.Ziffer 3die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
    4. 4.Ziffer 4die Daten des Wählers auf der Wahlkarte nicht erkennbar sind,
    5. 5.Ziffer 5die Wahlkarte, außer im Fall des § 36 Abs. 6, nicht spätestens am Wahltag bis 16 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal des eigenen Stimmbezirks abgegeben worden ist.die Wahlkarte, außer im Fall des Paragraph 36, Absatz 6,, nicht spätestens am Wahltag bis 16 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal des eigenen Stimmbezirks abgegeben worden ist.
    6. 6.Ziffer 6die Wahlkarte kein Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) enthält,die Wahlkarte kein Wahlkuvert (Paragraph 57, Absatz eins,) enthält,
    7. 7.Ziffer 7die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) enthält,die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert (Paragraph 57, Absatz eins,) enthält,
    8. 8.Ziffer 8die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts (§ 57 Abs. 1) enthält,die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts (Paragraph 57, Absatz eins,) enthält,
    9. 9.Ziffer 9das Wahlkuvert beschriftet ist.
  4. (4)Absatz 4Nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren. Außerhalb der Stadt Graz hat die Bezirkswahlbehörde am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 12 Uhr, anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr bis zu diesem Tag, 12 Uhr, im Postweg eingelangten oder hinterlegten Wahlkarten festzustellen und diese Wahlkarten anschließend auf die Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs aufzuteilen und an die Gemeindewahlbehörde unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen, bis 17 Uhr einlangend, in versiegelten Umschlägen zu übermitteln. Eine nach dem zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, eingelangt oder entgegengenommene Wahlkarte ist im Sinne des ersten Satzes zu erfassen und anschließend bis zur Auszählung (§ 84 Abs. 3) amtlich unter Verschluss zu verwahren. Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlkarten, die bis zum Tag vor dem Wahltag, 9 Uhr, im Landesgebiet im Postweg versendet worden sind, der zuständigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag, bis 16 Uhr, zugestellt werden. Die Vereinbarung hat auch eine zentrale Verrechnung der bei der Zustellung der Wahlkarten entstehenden Portokosten zu enthalten.Nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren. Außerhalb der Stadt Graz hat die Bezirkswahlbehörde am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 12 Uhr, anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr bis zu diesem Tag, 12 Uhr, im Postweg eingelangten oder hinterlegten Wahlkarten festzustellen und diese Wahlkarten anschließend auf die Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs aufzuteilen und an die Gemeindewahlbehörde unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen, bis 17 Uhr einlangend, in versiegelten Umschlägen zu übermitteln. Eine nach dem zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, eingelangt oder entgegengenommene Wahlkarte ist im Sinne des ersten Satzes zu erfassen und anschließend bis zur Auszählung (Paragraph 84, Absatz 3,) amtlich unter Verschluss zu verwahren. Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlkarten, die bis zum Tag vor dem Wahltag, 9 Uhr, im Landesgebiet im Postweg versendet worden sind, der zuständigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag, bis 16 Uhr, zugestellt werden. Die Vereinbarung hat auch eine zentrale Verrechnung der bei der Zustellung der Wahlkarten entstehenden Portokosten zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5Am Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde, möglichst vor Beginn der Wahlhandlung, gegebenenfalls die gemäß § 36 Abs. 6 gebildeten Umschläge durch Boten an die von ihr bestimmten Sprengelwahlbehörden (§ 36 Abs. 5) zu übermitteln. Diese haben die Wahlkarten in ein gesondertes Behältnis zu legen. Die Übermittlung der Umschläge entfällt, wenn die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde tätig wird und zur Auswertung der Wahlkarten bestimmt wurde.Am Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde, möglichst vor Beginn der Wahlhandlung, gegebenenfalls die gemäß Paragraph 36, Absatz 6, gebildeten Umschläge durch Boten an die von ihr bestimmten Sprengelwahlbehörden (Paragraph 36, Absatz 5,) zu übermitteln. Diese haben die Wahlkarten in ein gesondertes Behältnis zu legen. Die Übermittlung der Umschläge entfällt, wenn die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde tätig wird und zur Auswertung der Wahlkarten bestimmt wurde.
  6. (6)Absatz 6Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde von 8 Uhr bis 16 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen.

(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 34 und 35 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.

(2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das dafür vorgesehene gelbe Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag bis 16 Uhr einlangt oder am Wahltag in einem Wahllokal des eigenen Stimmbezirks während der Öffnungszeiten oder bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde bis 16 Uhr abgegeben wird. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat das Land zu tragen.

(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

1.

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

2.

die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,

3.

die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das gelbe Wahlkuvert enthält,

4.

die Wahlkarte zwei oder mehrere gelbe Wahlkuverts enthält,

5.

das Wahlkuvert beschriftet ist,

6.

die Prüfung auf Unversehrtheit (§ 84 Abs. 3 erster Satz) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

7.

die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag bis 16 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt oder abgegeben worden ist.

(4) Nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, dafür Sorge zu tragen, dass zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“ oder „Gemeinde“ enthaltenen Daten erfasst werden. Eine Erfassung eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auszählung (§ 84 Abs. 3) amtlich unter Verschluss zu verwahren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 20.09.2019 bis 29.01.2024
  1. (1)Absatz einsDas Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend § 34 und § 35 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend Paragraph 34, und Paragraph 35, Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das dafür vorgesehene Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) zu legen und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt wird, entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag bis 16 Uhr einlangt oder am Wahltag in einem Wahllokal des eigenen Stimmbezirks während der Öffnungszeiten oder bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde bis 16 Uhr abgegeben wird. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat das Land zu tragen.Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das dafür vorgesehene Wahlkuvert (Paragraph 57, Absatz eins,) zu legen und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist, sofern sie nicht nach Stimmabgabe bei der ausstellenden Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Wahlbehörde hinterlegt wird, entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag bis 16 Uhr einlangt oder am Wahltag in einem Wahllokal des eigenen Stimmbezirks während der Öffnungszeiten oder bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde bis 16 Uhr abgegeben wird. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat das Land zu tragen.
  3. (3)Absatz 3Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
    2. 2.Ziffer 2die Wahlkarte nicht zugeklebt ist,
    3. 3.Ziffer 3die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
    4. 4.Ziffer 4die Daten des Wählers auf der Wahlkarte nicht erkennbar sind,
    5. 5.Ziffer 5die Wahlkarte, außer im Fall des § 36 Abs. 6, nicht spätestens am Wahltag bis 16 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal des eigenen Stimmbezirks abgegeben worden ist.die Wahlkarte, außer im Fall des Paragraph 36, Absatz 6,, nicht spätestens am Wahltag bis 16 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal des eigenen Stimmbezirks abgegeben worden ist.
    6. 6.Ziffer 6die Wahlkarte kein Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) enthält,die Wahlkarte kein Wahlkuvert (Paragraph 57, Absatz eins,) enthält,
    7. 7.Ziffer 7die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert (§ 57 Abs. 1) enthält,die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das Wahlkuvert (Paragraph 57, Absatz eins,) enthält,
    8. 8.Ziffer 8die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts (§ 57 Abs. 1) enthält,die Wahlkarte zwei oder mehrere Wahlkuverts (Paragraph 57, Absatz eins,) enthält,
    9. 9.Ziffer 9das Wahlkuvert beschriftet ist.
  4. (4)Absatz 4Nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren. Außerhalb der Stadt Graz hat die Bezirkswahlbehörde am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 12 Uhr, anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr bis zu diesem Tag, 12 Uhr, im Postweg eingelangten oder hinterlegten Wahlkarten festzustellen und diese Wahlkarten anschließend auf die Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs aufzuteilen und an die Gemeindewahlbehörde unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen, bis 17 Uhr einlangend, in versiegelten Umschlägen zu übermitteln. Eine nach dem zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, eingelangt oder entgegengenommene Wahlkarte ist im Sinne des ersten Satzes zu erfassen und anschließend bis zur Auszählung (§ 84 Abs. 3) amtlich unter Verschluss zu verwahren. Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlkarten, die bis zum Tag vor dem Wahltag, 9 Uhr, im Landesgebiet im Postweg versendet worden sind, der zuständigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag, bis 16 Uhr, zugestellt werden. Die Vereinbarung hat auch eine zentrale Verrechnung der bei der Zustellung der Wahlkarten entstehenden Portokosten zu enthalten.Nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarte anhand des auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR zu erfassen. Eine Wahlkarte ist unmittelbar nach der Erfassung in einem besonderen Behältnis amtlich unter Verschluss zu verwahren. Außerhalb der Stadt Graz hat die Bezirkswahlbehörde am zweiten Tag vor dem Wahltag, nach 12 Uhr, anhand der Datenverarbeitung ZeWaeR die Anzahl der bei ihr bis zu diesem Tag, 12 Uhr, im Postweg eingelangten oder hinterlegten Wahlkarten festzustellen und diese Wahlkarten anschließend auf die Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs aufzuteilen und an die Gemeindewahlbehörde unter Beifügung von durch die Datenverarbeitung ZeWaeR gebildeten Aufstellungen, bis 17 Uhr einlangend, in versiegelten Umschlägen zu übermitteln. Eine nach dem zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, eingelangt oder entgegengenommene Wahlkarte ist im Sinne des ersten Satzes zu erfassen und anschließend bis zur Auszählung (Paragraph 84, Absatz 3,) amtlich unter Verschluss zu verwahren. Durch Vereinbarung mit dem die Wahlkarten befördernden Universaldienstbetreiber ist dafür Sorge zu tragen, dass Wahlkarten, die bis zum Tag vor dem Wahltag, 9 Uhr, im Landesgebiet im Postweg versendet worden sind, der zuständigen Bezirkswahlbehörde am Wahltag, bis 16 Uhr, zugestellt werden. Die Vereinbarung hat auch eine zentrale Verrechnung der bei der Zustellung der Wahlkarten entstehenden Portokosten zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5Am Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde, möglichst vor Beginn der Wahlhandlung, gegebenenfalls die gemäß § 36 Abs. 6 gebildeten Umschläge durch Boten an die von ihr bestimmten Sprengelwahlbehörden (§ 36 Abs. 5) zu übermitteln. Diese haben die Wahlkarten in ein gesondertes Behältnis zu legen. Die Übermittlung der Umschläge entfällt, wenn die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde tätig wird und zur Auswertung der Wahlkarten bestimmt wurde.Am Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde, möglichst vor Beginn der Wahlhandlung, gegebenenfalls die gemäß Paragraph 36, Absatz 6, gebildeten Umschläge durch Boten an die von ihr bestimmten Sprengelwahlbehörden (Paragraph 36, Absatz 5,) zu übermitteln. Diese haben die Wahlkarten in ein gesondertes Behältnis zu legen. Die Übermittlung der Umschläge entfällt, wenn die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde tätig wird und zur Auswertung der Wahlkarten bestimmt wurde.
  6. (6)Absatz 6Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde von 8 Uhr bis 16 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen.

(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 34 und 35 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.

(2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das dafür vorgesehene gelbe Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag bis 16 Uhr einlangt oder am Wahltag in einem Wahllokal des eigenen Stimmbezirks während der Öffnungszeiten oder bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde bis 16 Uhr abgegeben wird. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat das Land zu tragen.

(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

1.

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

2.

die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,

3.

die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das gelbe Wahlkuvert enthält,

4.

die Wahlkarte zwei oder mehrere gelbe Wahlkuverts enthält,

5.

das Wahlkuvert beschriftet ist,

6.

die Prüfung auf Unversehrtheit (§ 84 Abs. 3 erster Satz) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

7.

die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag bis 16 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt oder abgegeben worden ist.

(4) Nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde hat der Bezirkswahlleiter, allenfalls unter Heranziehung von Hilfsorganen, dafür Sorge zu tragen, dass zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“ oder „Gemeinde“ enthaltenen Daten erfasst werden. Eine Erfassung eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auszählung (§ 84 Abs. 3) amtlich unter Verschluss zu verwahren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

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