§ 54 LTWO

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie wahlwerbenden Parteien, deren Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, können in jedes Wahllokal und in jede besondere Wahlbehörde eine wahlberechtigte Person als Wahlzeuge entsenden. Die Wahlzeugen sind spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Partei beim Gemeindewahlleiter, in der Stadt Graz beim Bezirkswahlleiter, schriftlich namhaft zu machen. Der Austausch eines Wahlzeugen durch den Zustellungsbevollmächtigten der entsprechenden wahlwerbenden Partei ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter, in der Stadt Graz vom Bezirkswahlleiter, einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales dem Wahlleiter vorzuweisen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlzeugen sind lediglich Personen des Vertrauens ihrer wahlwerbenden Partei. Ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

(1) Die wahlwerbenden Parteien, deren Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, können in jedes Wahllokal eine zum Landtag wahlberechtigte Person als Wahlzeuge entsenden. Der Wahlzeuge ist spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Partei beim Gemeindewahlleiter schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales dem Wahlleiter vorzuweisen ist.

(2) Die Wahlzeugen sind lediglich Personen des Vertrauens ihrer wahlwerbenden Partei. Ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 20.09.2019 bis 29.01.2024
  1. (1)Absatz einsDie wahlwerbenden Parteien, deren Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, können in jedes Wahllokal und in jede besondere Wahlbehörde eine wahlberechtigte Person als Wahlzeuge entsenden. Die Wahlzeugen sind spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Partei beim Gemeindewahlleiter, in der Stadt Graz beim Bezirkswahlleiter, schriftlich namhaft zu machen. Der Austausch eines Wahlzeugen durch den Zustellungsbevollmächtigten der entsprechenden wahlwerbenden Partei ist bis zum dritten Tag vor dem Wahltag zulässig. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter, in der Stadt Graz vom Bezirkswahlleiter, einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales dem Wahlleiter vorzuweisen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlzeugen sind lediglich Personen des Vertrauens ihrer wahlwerbenden Partei. Ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

(1) Die wahlwerbenden Parteien, deren Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, können in jedes Wahllokal eine zum Landtag wahlberechtigte Person als Wahlzeuge entsenden. Der Wahlzeuge ist spätestens am zwölften Tag vor dem Wahltag durch den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Partei beim Gemeindewahlleiter schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales dem Wahlleiter vorzuweisen ist.

(2) Die Wahlzeugen sind lediglich Personen des Vertrauens ihrer wahlwerbenden Partei. Ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

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