§ 56 LTWO Beginn der Wahlhandlung

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAm Tag der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal, wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 4) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis (§ 61 Abs. 6), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (§§ 69 und 70) übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 16 und 17 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 69 Abs. 3) übernommenen amtlichen Stimmzettel (§§ 69 und 70) bekannt zu geben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.Am Tag der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal, wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 4) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis (Paragraph 61, Absatz 6,), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (Paragraphen 69, und 70) übergibt und ihr die Bestimmungen der Paragraphen 16 und 17 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (Paragraph 69, Absatz 3,) übernommenen amtlichen Stimmzettel (Paragraphen 69 und 70) bekannt zu geben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
  3. (3)Absatz 3Die Abstimmung beginnt damit, dass die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben. Im Übrigen gelten für die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler die Bestimmungen der §§ 61 und 63.Die Abstimmung beginnt damit, dass die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben. Im Übrigen gelten für die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler die Bestimmungen der Paragraphen 61 und 63.

(1) Am Tag der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal, wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 4) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis (§ 61 Abs. 6), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (§§ 69 und 70) übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 16 und 17 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 69 Abs. 3) übernommenen amtlichen Stimmzettel (§§ 69 und 70) bekannt zu geben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

(3) Die Abstimmung beginnt damit, dass die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben. Im Übrigen gelten für die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler die Bestimmungen der §§ 61 und 63.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 20.09.2019 bis 29.01.2024
  1. (1)Absatz einsAm Tag der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal, wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 4) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis (§ 61 Abs. 6), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (§§ 69 und 70) übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 16 und 17 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 69 Abs. 3) übernommenen amtlichen Stimmzettel (§§ 69 und 70) bekannt zu geben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.Am Tag der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal, wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 4) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis (Paragraph 61, Absatz 6,), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (Paragraphen 69, und 70) übergibt und ihr die Bestimmungen der Paragraphen 16 und 17 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (Paragraph 69, Absatz 3,) übernommenen amtlichen Stimmzettel (Paragraphen 69 und 70) bekannt zu geben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
  3. (3)Absatz 3Die Abstimmung beginnt damit, dass die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben. Im Übrigen gelten für die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler die Bestimmungen der §§ 61 und 63.Die Abstimmung beginnt damit, dass die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben. Im Übrigen gelten für die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler die Bestimmungen der Paragraphen 61 und 63.

(1) Am Tag der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal, wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 4) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis (§ 61 Abs. 6), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel (§§ 69 und 70) übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 16 und 17 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 69 Abs. 3) übernommenen amtlichen Stimmzettel (§§ 69 und 70) bekannt zu geben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

(3) Die Abstimmung beginnt damit, dass die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben. Im Übrigen gelten für die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler die Bestimmungen der §§ 61 und 63.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

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