Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Stimmabgabe findet unbeschadet der Bestimmungen über die Briefwahl vor der Gemeindewahlbehörde, im Fall der Einrichtung von Wahlsprengeln, vor der Sprengelwahlbehörde und für Wähler, die aufgrund eines Antrages nach § 34 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 das Wahlrecht vor dem Wahltag ausüben, vor der besonderen Wahlbehörde statt.
(2) In das Wahllokal dürfen eingelassen werden:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Die Wahlbehörde hat über den Einlass von Personen nach Abs. 2 Z 7 mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich Zweifel über das Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen ergeben, und den Beschluss in der Niederschrift festzuhalten. Im Fall eines ablehnenden Beschlusses hat der Wahlleiter die betreffende Person zum sofortigen Verlassen des Gebäudes des Wahllokales aufzufordern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
(1) Die Stimmabgabe findet unbeschadet der Bestimmungen über die Briefwahl vor der Gemeindewahlbehörde, im Fall der Einrichtung von Wahlsprengeln, vor der Sprengelwahlbehörde und für Wähler, die aufgrund eines Antrages nach § 34 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 das Wahlrecht vor dem Wahltag ausüben, vor der besonderen Wahlbehörde statt.
(2) In das Wahllokal dürfen eingelassen werden:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Die Wahlbehörde hat über den Einlass von Personen nach Abs. 2 Z 7 mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich Zweifel über das Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen ergeben, und den Beschluss in der Niederschrift festzuhalten. Im Fall eines ablehnenden Beschlusses hat der Wahlleiter die betreffende Person zum sofortigen Verlassen des Gebäudes des Wahllokales aufzufordern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,