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(1) Zur Stimmabgabe hat der einzelne Wähler vor die Wahlbehörde zu treten, seinen Familiennamen und Vornamen und seine Adresse zu nennen und einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis udgl.), aus dem seine Identität ersichtlich ist, oder eine sonstige amtliche Urkunde, mit der die Identität nachgewiesen werden kann, vorzulegen. Legt der Wähler trotz Aufforderung keinen derartigen Ausweis bzw. keine derartige Urkunde vor, so ist er vorbehaltlich des Abs. 2 vom Wahlleiter dennoch zur Stimmabgabe zuzulassen, wenn er der Mehrheit der anwesenden Mitglieder (§ 4 Abs. 2) der Wahlbehörde persönlich bekannt ist; dies erfolgt ohne Beschluss und ist in der Niederschrift festzuhalten.
(2) Die Wahlbehörde hat über die Zulassung zur Stimmabgabe nur dann mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich begründete Zweifel über die Person des Wählers ergeben, und diesen Beschluss in der Niederschrift festzuhalten. Solche Zweifel können die Mitglieder der Wahlbehörde, die Wahlzeugen und die im Wahllokal anwesenden Wähler, vorbringen, dies jedoch nur solange, als die betreffende Person ihre Stimme nicht abgegeben hat. Die Wahlbehörde hat in jedem einzelnen Fall vor der Fortsetzung der Wahlhandlung zu entscheiden. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
(1) Zur Stimmabgabe hat der einzelne Wähler vor die Wahlbehörde zu treten, seinen Familiennamen und Vornamen und seine Adresse zu nennen und einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis udgl.), aus dem seine Identität ersichtlich ist, oder eine sonstige amtliche Urkunde, mit der die Identität nachgewiesen werden kann, vorzulegen. Legt der Wähler trotz Aufforderung keinen derartigen Ausweis bzw. keine derartige Urkunde vor, so ist er vorbehaltlich des Abs. 2 vom Wahlleiter dennoch zur Stimmabgabe zuzulassen, wenn er der Mehrheit der anwesenden Mitglieder (§ 4 Abs. 2) der Wahlbehörde persönlich bekannt ist; dies erfolgt ohne Beschluss und ist in der Niederschrift festzuhalten.
(2) Die Wahlbehörde hat über die Zulassung zur Stimmabgabe nur dann mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich begründete Zweifel über die Person des Wählers ergeben, und diesen Beschluss in der Niederschrift festzuhalten. Solche Zweifel können die Mitglieder der Wahlbehörde, die Wahlzeugen und die im Wahllokal anwesenden Wähler, vorbringen, dies jedoch nur solange, als die betreffende Person ihre Stimme nicht abgegeben hat. Die Wahlbehörde hat in jedem einzelnen Fall vor der Fortsetzung der Wahlhandlung zu entscheiden. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,