§ 63 LTWO Vorgang bei Wahlkartenwählern

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der in § 60 Abs. 1 angeführten Ausweise oder amtliche Urkunden vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der auf der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt.Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der in Paragraph 60, Absatz eins, angeführten Ausweise oder amtliche Urkunden vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der auf der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt.
  2. (2)Absatz 2Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Abs. 4 handelt, am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen. Wurde ein Wahllokal nur für Wahlkartenwähler bestimmt, so ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses auf der Wahlkarte zu vermerken.Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Absatz 4, handelt, am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen. Wurde ein Wahllokal nur für Wahlkartenwähler bestimmt, so ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses auf der Wahlkarte zu vermerken.
  3. (3)Absatz 3Der Wahlleiter hat den ihm vom Wahlkartenwähler zu übergebenden Briefumschlag (§ 35 Abs. 2) zu öffnen, den amtlichen Stimmzettel und das gelbeblaue Wahlkuvert zu entnehmen und die genannten Wahlunterlagen dem Wahlkartenwähler auszuhändigen. Der Wahlleiter hat Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist.Der Wahlleiter hat den ihm vom Wahlkartenwähler zu übergebenden Briefumschlag (Paragraph 35, Absatz 2,) zu öffnen, den amtlichen Stimmzettel und das gelbeblaue Wahlkuvert zu entnehmen und die genannten Wahlunterlagen dem Wahlkartenwähler auszuhändigen. Der Wahlleiter hat Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist.
  4. (4)Absatz 4Erscheint ein Wahlkartenwähler vor einer Wahlbehörde des eigenen Wahlkreises, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettels und Wahlkuverts (§ 57 Abs. 1) sowie unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat. Den übrigen Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen hat der Wahlleiter anstelle des entnommenen Wahlkuverts (§ 57 Abs. 1) ein verschließbares beige-farbenes Wahlkuvert des Wahlkreises des Wählers zu übergeben. Das Wahlkuvert gemäß § 57 Abs. 1 hat der Wahlleiter zu vernichten.Erscheint ein Wahlkartenwähler vor einer Wahlbehörde des eigenen Wahlkreises, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettels und Wahlkuverts (Paragraph 57, Absatz eins,) sowie unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat. Den übrigen Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen hat der Wahlleiter anstelle des entnommenen Wahlkuverts (Paragraph 57, Absatz eins,) ein verschließbares beige-farbenes Wahlkuvert des Wahlkreises des Wählers zu übergeben. Das Wahlkuvert gemäß Paragraph 57, Absatz eins, hat der Wahlleiter zu vernichten.
  5. (5)Absatz 5Hat ein Wahlkartenwähler den ihm bei der Ausstellung der Wahlkarte übergebenen amtlichen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm, wenn seine Wahlkarte von einer Gemeinde des Wahlkreises ausgestellt wurde, in der auch der Wahlort liegt, ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises (§ 69), wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel (§ 70) auszufolgen. Auf dem leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Nummer des Wahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen ist.Hat ein Wahlkartenwähler den ihm bei der Ausstellung der Wahlkarte übergebenen amtlichen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm, wenn seine Wahlkarte von einer Gemeinde des Wahlkreises ausgestellt wurde, in der auch der Wahlort liegt, ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises (Paragraph 69,), wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel (Paragraph 70,) auszufolgen. Auf dem leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Nummer des Wahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen ist.
  6. (6)Absatz 6Wahlkartenwähler, die nicht in einer Gemeinde des Wahlkreises, in dem die Stimmabgabe erfolgt, als wahlberechtigt eingetragen sind, haben das beige-farbene Wahlkuvert nach Ausfüllung des Stimmzettels zu verschließen und dieses in die Wahlurne zu werfen. Will er das nicht, so hat er das beige-farbene Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu werfen hat.
  7. (7)Absatz 7In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde (§ 84 Abs. 3 erster Satz) entgegenzunehmen. Dies gilt auch für Wahlsprengel, die gemäß § 65 Abs. 1 eingerichtet sind, sowie für Wahlbehörden, die gemäß § 66 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 eingerichtet sind.In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde (Paragraph 84, Absatz 3, erster Satz) entgegenzunehmen. Dies gilt auch für Wahlsprengel, die gemäß Paragraph 65, Absatz eins, eingerichtet sind, sowie für Wahlbehörden, die gemäß Paragraph 66, Absatz eins und Paragraph 67, Absatz eins, eingerichtet sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 44/2008LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 98/2014LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 71/2019LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 16/2024LGBl. Nr. 99/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2024,

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.08.2024
  1. (1)Absatz einsWähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der in § 60 Abs. 1 angeführten Ausweise oder amtliche Urkunden vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der auf der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt.Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der in Paragraph 60, Absatz eins, angeführten Ausweise oder amtliche Urkunden vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der auf der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt.
  2. (2)Absatz 2Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Abs. 4 handelt, am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen. Wurde ein Wahllokal nur für Wahlkartenwähler bestimmt, so ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses auf der Wahlkarte zu vermerken.Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Absatz 4, handelt, am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen. Wurde ein Wahllokal nur für Wahlkartenwähler bestimmt, so ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses auf der Wahlkarte zu vermerken.
  3. (3)Absatz 3Der Wahlleiter hat den ihm vom Wahlkartenwähler zu übergebenden Briefumschlag (§ 35 Abs. 2) zu öffnen, den amtlichen Stimmzettel und das gelbeblaue Wahlkuvert zu entnehmen und die genannten Wahlunterlagen dem Wahlkartenwähler auszuhändigen. Der Wahlleiter hat Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist.Der Wahlleiter hat den ihm vom Wahlkartenwähler zu übergebenden Briefumschlag (Paragraph 35, Absatz 2,) zu öffnen, den amtlichen Stimmzettel und das gelbeblaue Wahlkuvert zu entnehmen und die genannten Wahlunterlagen dem Wahlkartenwähler auszuhändigen. Der Wahlleiter hat Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist.
  4. (4)Absatz 4Erscheint ein Wahlkartenwähler vor einer Wahlbehörde des eigenen Wahlkreises, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettels und Wahlkuverts (§ 57 Abs. 1) sowie unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat. Den übrigen Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen hat der Wahlleiter anstelle des entnommenen Wahlkuverts (§ 57 Abs. 1) ein verschließbares beige-farbenes Wahlkuvert des Wahlkreises des Wählers zu übergeben. Das Wahlkuvert gemäß § 57 Abs. 1 hat der Wahlleiter zu vernichten.Erscheint ein Wahlkartenwähler vor einer Wahlbehörde des eigenen Wahlkreises, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettels und Wahlkuverts (Paragraph 57, Absatz eins,) sowie unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat. Den übrigen Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen hat der Wahlleiter anstelle des entnommenen Wahlkuverts (Paragraph 57, Absatz eins,) ein verschließbares beige-farbenes Wahlkuvert des Wahlkreises des Wählers zu übergeben. Das Wahlkuvert gemäß Paragraph 57, Absatz eins, hat der Wahlleiter zu vernichten.
  5. (5)Absatz 5Hat ein Wahlkartenwähler den ihm bei der Ausstellung der Wahlkarte übergebenen amtlichen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm, wenn seine Wahlkarte von einer Gemeinde des Wahlkreises ausgestellt wurde, in der auch der Wahlort liegt, ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises (§ 69), wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel (§ 70) auszufolgen. Auf dem leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Nummer des Wahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen ist.Hat ein Wahlkartenwähler den ihm bei der Ausstellung der Wahlkarte übergebenen amtlichen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm, wenn seine Wahlkarte von einer Gemeinde des Wahlkreises ausgestellt wurde, in der auch der Wahlort liegt, ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises (Paragraph 69,), wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel (Paragraph 70,) auszufolgen. Auf dem leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Nummer des Wahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen ist.
  6. (6)Absatz 6Wahlkartenwähler, die nicht in einer Gemeinde des Wahlkreises, in dem die Stimmabgabe erfolgt, als wahlberechtigt eingetragen sind, haben das beige-farbene Wahlkuvert nach Ausfüllung des Stimmzettels zu verschließen und dieses in die Wahlurne zu werfen. Will er das nicht, so hat er das beige-farbene Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu werfen hat.
  7. (7)Absatz 7In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde (§ 84 Abs. 3 erster Satz) entgegenzunehmen. Dies gilt auch für Wahlsprengel, die gemäß § 65 Abs. 1 eingerichtet sind, sowie für Wahlbehörden, die gemäß § 66 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 eingerichtet sind.In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde (Paragraph 84, Absatz 3, erster Satz) entgegenzunehmen. Dies gilt auch für Wahlsprengel, die gemäß Paragraph 65, Absatz eins, eingerichtet sind, sowie für Wahlbehörden, die gemäß Paragraph 66, Absatz eins und Paragraph 67, Absatz eins, eingerichtet sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 44/2008LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 98/2014LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 71/2019LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 16/2024LGBl. Nr. 99/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2024,

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