§ 64 LTWO (weggefallen)

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Eine Entscheidung über die Zulassung der Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben§ 64 LTWO seit 19.09.2019 weggefallen. Gegen die Zulassung der Stimmabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muss vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Gegen die Entscheidung der Wahlbehörde ist keine Berufung zulässig.

Stand vor dem 19.09.2019

In Kraft vom 01.09.2004 bis 19.09.2019
(1) Eine Entscheidung über die Zulassung der Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben§ 64 LTWO seit 19.09.2019 weggefallen. Gegen die Zulassung der Stimmabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muss vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Gegen die Entscheidung der Wahlbehörde ist keine Berufung zulässig.

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