§ 65 LTWO Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUm den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe untergebrachten Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 46 bis 48 und § 51 sind hiebei sinngemäß anzuwenden.Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe untergebrachten Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der Paragraphen 46 bis 48 und Paragraph 51, sind hiebei sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegedarf ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das Gleiche gilt für mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.Werden Wahlsprengel gemäß Absatz eins, errichtet, so haben mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegedarf ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Absatz eins, zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das Gleiche gilt für mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.
  3. (3)Absatz 3Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfskräften, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegenahme der Stimmen von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch in deren Zimmer begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (z. B. Aufstellen eines Paravents u. dgl.) vorzusorgen, dass die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf unbeobachtet von allen anderen im Zimmer befindlichen Personen ihren Stimmzettel ausfüllen und in das ihnen vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.Die nach Absatz eins, zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfskräften, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegenahme der Stimmen von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch in deren Zimmer begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (z. B. Aufstellen eines Paravents u. dgl.) vorzusorgen, dass die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf unbeobachtet von allen anderen im Zimmer befindlichen Personen ihren Stimmzettel ausfüllen und in das ihnen vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
  4. (4)Absatz 4Bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs. 2 und 3 sind die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die §§ 34 bis 36 sowie § 61 und § 63 zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.Bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Absatz 2 und 3 sind die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die Paragraphen 34 bis 36 sowie Paragraph 61 und Paragraph 63, zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.

(1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 46 bis 48 sind hiebei sinngemäß anzuwenden.

(2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht in den Wahllokalen dieser Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das Gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.

(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zweck der Stimmabgabe bettlägeriger Pfleglinge auch in deren Zimmer begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Paravents und dergleichen) vorzusorgen, dass die Pfleglinge unbeobachtet von allen anderen im Zimmer befindlichen Personen ihren Stimmzettel ausfüllen und in das ihnen vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen können.

(4) Im Übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechtes nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die §§ 34 bis 36 sowie 61 und 63 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechtes mittels Wahlkarte zu beachten. Die Entgegennahme von Stimmen, die von anderen in Heil- und Pflegeanstalten anwesenden Wahlkartenwählern abgegeben werden, ist zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 17.08.2010 bis 29.01.2024
  1. (1)Absatz einsUm den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe untergebrachten Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 46 bis 48 und § 51 sind hiebei sinngemäß anzuwenden.Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe untergebrachten Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der Paragraphen 46 bis 48 und Paragraph 51, sind hiebei sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegedarf ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das Gleiche gilt für mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.Werden Wahlsprengel gemäß Absatz eins, errichtet, so haben mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegedarf ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Absatz eins, zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das Gleiche gilt für mobile Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.
  3. (3)Absatz 3Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfskräften, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegenahme der Stimmen von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch in deren Zimmer begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (z. B. Aufstellen eines Paravents u. dgl.) vorzusorgen, dass die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf unbeobachtet von allen anderen im Zimmer befindlichen Personen ihren Stimmzettel ausfüllen und in das ihnen vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.Die nach Absatz eins, zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfskräften, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegenahme der Stimmen von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, auch in deren Zimmer begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (z. B. Aufstellen eines Paravents u. dgl.) vorzusorgen, dass die Person mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf unbeobachtet von allen anderen im Zimmer befindlichen Personen ihren Stimmzettel ausfüllen und in das ihnen vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
  4. (4)Absatz 4Bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs. 2 und 3 sind die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die §§ 34 bis 36 sowie § 61 und § 63 zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.Bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Absatz 2 und 3 sind die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die Paragraphen 34 bis 36 sowie Paragraph 61 und Paragraph 63, zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.

(1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 46 bis 48 sind hiebei sinngemäß anzuwenden.

(2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet, so haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht in den Wahllokalen dieser Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das Gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.

(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zweck der Stimmabgabe bettlägeriger Pfleglinge auch in deren Zimmer begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Paravents und dergleichen) vorzusorgen, dass die Pfleglinge unbeobachtet von allen anderen im Zimmer befindlichen Personen ihren Stimmzettel ausfüllen und in das ihnen vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen können.

(4) Im Übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechtes nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere die §§ 34 bis 36 sowie 61 und 63 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechtes mittels Wahlkarte zu beachten. Die Entgegennahme von Stimmen, die von anderen in Heil- und Pflegeanstalten anwesenden Wahlkartenwählern abgegeben werden, ist zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

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