§ 67 LTWO (weggefallen)

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten§ 67 LTWO seit 29.01.2024 weggefallen. Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 65) sinngemäß zu beachten. Die Entgegennahme von Stimmen, die im Zuge der Stimmabgabe durch in ihrer Freiheit beschränkte Personen von anderen anwesenden Wahlkartenwählern abgegeben werden, ist zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 17.08.2010 bis 29.01.2024
Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten§ 67 LTWO seit 29.01.2024 weggefallen. Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§ 65) sinngemäß zu beachten. Die Entgegennahme von Stimmen, die im Zuge der Stimmabgabe durch in ihrer Freiheit beschränkte Personen von anderen anwesenden Wahlkartenwählern abgegeben werden, ist zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010

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