§ 67 LTWO

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999

Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und PflegeanstaltenPersonen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (§ 65) sinngemäß zu beachten. Die EntgegennahmeUm den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Stimmen, die im Zuge der Stimmabgabe durch in ihrer Freiheit beschränkte Personen von anderen anwesenden Wahlkartenwählern abgegeben werdenmit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (Paragraph 65, ist zulässig) sinngemäß zu beachten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 17.08.2010 bis 29.01.2024

Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und PflegeanstaltenPersonen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (§ 65) sinngemäß zu beachten. Die EntgegennahmeUm den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen Untergebrachten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde für den örtlichen Unterbringungsbereich einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Im Übrigen sind die Bestimmungen für die Ausübung des Wahlrechts von Stimmen, die im Zuge der Stimmabgabe durch in ihrer Freiheit beschränkte Personen von anderen anwesenden Wahlkartenwählern abgegeben werdenmit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf (Paragraph 65, ist zulässig) sinngemäß zu beachten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

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