§ 70 LTWO Leerer amtlicher Stimmzettel

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Der leere amtliche Stimmzettel hat Rubriken, in die der Wähler die Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) und einen Bewerberden Namen oder die Reihungsnummer eines Bewerbers der von ihm gewählten Partei eintragen kann, sowie die aus dem Muster Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu erhaltenenthalten. Der leere amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.

(2) Das Ausmaß des leeren amtlichen Stimmzettels hat ungefähr dem Format DIN A5 zu entsprechen.

(3) Die leeren amtlichen Stimmzettel sind durch die Landeswahlbehörde den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaft und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, in der erforderlichen Anzahl zu übermitteln. § 69 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 19.09.2019

In Kraft vom 05.09.2014 bis 19.09.2019

(1) Der leere amtliche Stimmzettel hat Rubriken, in die der Wähler die Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) und einen Bewerberden Namen oder die Reihungsnummer eines Bewerbers der von ihm gewählten Partei eintragen kann, sowie die aus dem Muster Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu erhaltenenthalten. Der leere amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.

(2) Das Ausmaß des leeren amtlichen Stimmzettels hat ungefähr dem Format DIN A5 zu entsprechen.

(3) Die leeren amtlichen Stimmzettel sind durch die Landeswahlbehörde den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaft und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, in der erforderlichen Anzahl zu übermitteln. § 69 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

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