§ 78 LTWO

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen gemäß § 14 Abs. 4 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden, nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
  3. (3)Absatz 3Wurde die Wahlbehörde gemäß § 36 Abs. 5 zur Auswertung der Wahlkarten bestimmt, prüft die Wahlbehörde die Wahlkarten aus den gemäß § 36 Abs. 6 gebildeten Umschlägen, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 53a Abs. 3 Z 1 bis 4. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 53a Abs. 3 Z 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die Wahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in die Wahlurne. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nichtmiteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift (§ 80) unter Heranziehung der Aufstellungen gemäß § 36 Abs. 6 festzuhalten.Wurde die Wahlbehörde gemäß Paragraph 36, Absatz 5, zur Auswertung der Wahlkarten bestimmt, prüft die Wahlbehörde die Wahlkarten aus den gemäß Paragraph 36, Absatz 6, gebildeten Umschlägen, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 4. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die Wahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in die Wahlurne. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nichtmiteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift (Paragraph 80,) unter Heranziehung der Aufstellungen gemäß Paragraph 36, Absatz 6, festzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Danach hat die Wahlbehörde die Wahlurne zu entleeren und die beige-farbenen Wahlkuverts aus anderen Wahlkreisen auszusondern, zu zählen und nach Wahlkreisen geordnet zu verpacken. Der Umschlag ist fest zu verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen. Auf dem Umschlag sind die Nummer des Wahlkreises und die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Hierauf hat die Wahlbehörde die übrigen Wahlkuverts gründlich zu mischen und festzustellen:
    1. 1.Ziffer einsdie Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;
    2. 2.Ziffer 2die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;
    3. 3.Ziffer 3den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Z 1 zuzüglich der Zahl der beige-farbenen Wahlkuverts mit der Zahl zu Z 2 nicht übereinstimmt.den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Ziffer eins, zuzüglich der Zahl der beige-farbenen Wahlkuverts mit der Zahl zu Ziffer 2, nicht übereinstimmt.
  5. (5)Absatz 5Die Wahlbehörde hat hierauf die von den Wählern des Wahlkreises abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
    1. 1.Ziffer einsdie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. 2.Ziffer 2die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
    3. 3.Ziffer 3die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
    4. 4.Ziffer 4die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
  6. (6)Absatz 6Die nach Abs. 5 getroffenen Feststellungen sowie die Zahl der von Wahlkartenwählern abgegebenen beige-farbenen Wahlkuverts sind sofort in der Niederschrift (§ 80) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde, auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Wurden Stimmen durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen nicht abgegeben, so ist dies hierbei ausdrücklich anzugeben.Die nach Absatz 5, getroffenen Feststellungen sowie die Zahl der von Wahlkartenwählern abgegebenen beige-farbenen Wahlkuverts sind sofort in der Niederschrift (Paragraph 80,) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde, auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Wurden Stimmen durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen nicht abgegeben, so ist dies hierbei ausdrücklich anzugeben.

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen gemäß § 14 Abs. 4 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden, nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.

(3) Die Wahlbehörde hat sodann die Wahlurne zu entleeren und die gelben Wahlkuverts aus anderen Wahlkreisen auszusondern, zu zählen und nach Wahlkreisen geordnet zu verpacken. Der Umschlag ist fest zu verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen. Auf dem Umschlag sind die Nummer des Wahlkreises und die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Hierauf hat die Wahlbehörde die übrigen Wahlkuverts gründlich zu mischen und festzustellen:

a)

die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;

b)

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;

c)

den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu lit. a zuzüglich der Zahl der Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen mit der Zahl zu lit. b nicht übereinstimmt.

(4) Die Wahlbehörde hat hierauf die von den Wählern des Wahlkreises abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

b)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

c)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

d)

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(5) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 20.09.2019 bis 29.01.2024
  1. (1)Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen gemäß § 14 Abs. 4 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden, nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
  3. (3)Absatz 3Wurde die Wahlbehörde gemäß § 36 Abs. 5 zur Auswertung der Wahlkarten bestimmt, prüft die Wahlbehörde die Wahlkarten aus den gemäß § 36 Abs. 6 gebildeten Umschlägen, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach § 53a Abs. 3 Z 1 bis 4. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 53a Abs. 3 Z 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die Wahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in die Wahlurne. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nichtmiteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift (§ 80) unter Heranziehung der Aufstellungen gemäß § 36 Abs. 6 festzuhalten.Wurde die Wahlbehörde gemäß Paragraph 36, Absatz 5, zur Auswertung der Wahlkarten bestimmt, prüft die Wahlbehörde die Wahlkarten aus den gemäß Paragraph 36, Absatz 6, gebildeten Umschlägen, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, auf Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 4. Wahlkarten, bei denen ein solcher Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet die Wahlbehörde, allenfalls unter Heranziehung von Hilfskräften, die Wahlkarten. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer 6 bis 9 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Die Wahlbehörde legt die Wahlkuverts der miteinzubeziehenden Wahlkarten in die Wahlurne. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nichtmiteinbeziehen der Wahlkarten sind in der Niederschrift (Paragraph 80,) unter Heranziehung der Aufstellungen gemäß Paragraph 36, Absatz 6, festzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Danach hat die Wahlbehörde die Wahlurne zu entleeren und die beige-farbenen Wahlkuverts aus anderen Wahlkreisen auszusondern, zu zählen und nach Wahlkreisen geordnet zu verpacken. Der Umschlag ist fest zu verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen. Auf dem Umschlag sind die Nummer des Wahlkreises und die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Hierauf hat die Wahlbehörde die übrigen Wahlkuverts gründlich zu mischen und festzustellen:
    1. 1.Ziffer einsdie Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;
    2. 2.Ziffer 2die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;
    3. 3.Ziffer 3den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Z 1 zuzüglich der Zahl der beige-farbenen Wahlkuverts mit der Zahl zu Z 2 nicht übereinstimmt.den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu Ziffer eins, zuzüglich der Zahl der beige-farbenen Wahlkuverts mit der Zahl zu Ziffer 2, nicht übereinstimmt.
  5. (5)Absatz 5Die Wahlbehörde hat hierauf die von den Wählern des Wahlkreises abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
    1. 1.Ziffer einsdie Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. 2.Ziffer 2die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
    3. 3.Ziffer 3die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
    4. 4.Ziffer 4die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
  6. (6)Absatz 6Die nach Abs. 5 getroffenen Feststellungen sowie die Zahl der von Wahlkartenwählern abgegebenen beige-farbenen Wahlkuverts sind sofort in der Niederschrift (§ 80) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde, auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Wurden Stimmen durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen nicht abgegeben, so ist dies hierbei ausdrücklich anzugeben.Die nach Absatz 5, getroffenen Feststellungen sowie die Zahl der von Wahlkartenwählern abgegebenen beige-farbenen Wahlkuverts sind sofort in der Niederschrift (Paragraph 80,) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde, auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Wurden Stimmen durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen nicht abgegeben, so ist dies hierbei ausdrücklich anzugeben.

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen gemäß § 14 Abs. 4 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden, nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.

(3) Die Wahlbehörde hat sodann die Wahlurne zu entleeren und die gelben Wahlkuverts aus anderen Wahlkreisen auszusondern, zu zählen und nach Wahlkreisen geordnet zu verpacken. Der Umschlag ist fest zu verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen. Auf dem Umschlag sind die Nummer des Wahlkreises und die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Hierauf hat die Wahlbehörde die übrigen Wahlkuverts gründlich zu mischen und festzustellen:

a)

die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;

b)

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;

c)

den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu lit. a zuzüglich der Zahl der Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen mit der Zahl zu lit. b nicht übereinstimmt.

(4) Die Wahlbehörde hat hierauf die von den Wählern des Wahlkreises abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

b)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

c)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

d)

die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(5) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

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