§ 80 LTWO Niederschrift

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. a)Litera adie Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Wahlkreis) und den Wahltag;
    2. b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 14 Abs. 4;die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 14, Absatz 4 ;,
    3. c)Litera cdie Namen der anwesenden Wahlzeugen;
    4. d)Litera ddie Zeit des Beginns und Schlusses der Wahlhandlung;
    5. e)Litera edie Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
    6. f)Litera fdie Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler mit beige-farbenen Wahlkuverts;
    7. g)Litera gdie Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 60 Abs. 2);die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (Paragraph 60, Absatz 2,);
    8. h)Litera hsonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung, Einlass von Personen gemäß § 58 Abs. 3);sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung, Einlass von Personen gemäß Paragraph 58, Absatz 3,);
    9. i)Litera idie Feststellungen der Wahlbehörde nach § 78 Abs. 3 bis 5 und § 79, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;die Feststellungen der Wahlbehörde nach Paragraph 78, Absatz 3 bis 5 und Paragraph 79,, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
    10. j)Litera jgegebenenfalls die Zahl der gemäß § 63 Abs. 7 entgegengenommenen Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind sowie gegebenenfalls die Zahl der gemäß § 36 Abs. 4 entgegengenommenen Wahlkarten.gegebenenfalls die Zahl der gemäß Paragraph 63, Absatz 7, entgegengenommenen Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind sowie gegebenenfalls die Zahl der gemäß Paragraph 36, Absatz 4, entgegengenommenen Wahlkarten.
  3. (3)Absatz 3Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. a)Litera adas Wählerverzeichnis;
    2. b)Litera bdas Abstimmungsverzeichnis;
    3. c)Litera cdie Wahlkarten der Wahlkartenwähler (§ 63 Abs. 2 und 4)die Wahlkarten der Wahlkartenwähler (Paragraph 63, Absatz 2 und 4)
    4. d)Litera ddie Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
    5. e)Litera edie ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    6. f)Litera fdie gültigen Stimmzettel, die je nach Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne vergebene Vorzugsstimmen, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    7. g)Litera gdie nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    8. h)Litera hgegebenenfalls die abgegebenen beige-farbenen Wahlkuverts in den besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlägen (§ 78 Abs. 4 zweiter Satz), falls diese nicht schon gemäß § 82 Abs. 2 gesondert an die Bezirkswahlbehörde weitergeleitet wurden;gegebenenfalls die abgegebenen beige-farbenen Wahlkuverts in den besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlägen (Paragraph 78, Absatz 4, zweiter Satz), falls diese nicht schon gemäß Paragraph 82, Absatz 2, gesondert an die Bezirkswahlbehörde weitergeleitet wurden;
    9. i)Litera idie gemäß § 79 erstellten Vorzugsstimmenprotokolle;die gemäß Paragraph 79, erstellten Vorzugsstimmenprotokolle;
    10. j)Litera jgegebenenfalls Unterlagen gemäß § 35a Abs. 2 und 3;gegebenenfalls Unterlagen gemäß Paragraph 35 a, Absatz 2 und 3;
    11. k)Litera kgegebenenfalls die gemäß § 63 Abs. 7 entgegengenommenen und gezählten Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, in Umschlägen verpackt sowie gegebenenfalls die gemäß § 36 Abs. 4 entgegengenommenen Wahlkarten;gegebenenfalls die gemäß Paragraph 63, Absatz 7, entgegengenommenen und gezählten Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, in Umschlägen verpackt sowie gegebenenfalls die gemäß Paragraph 36, Absatz 4, entgegengenommenen Wahlkarten;
    12. l)Litera lgegebenenfalls die fortlaufende Aufstellung gemäß § 36 Abs. 6.gegebenenfalls die fortlaufende Aufstellung gemäß Paragraph 36, Absatz 6,
  4. (4)Absatz 4Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  5. (5)Absatz 5Damit ist die Wahlhandlung beendet.
  6. (6)Absatz 6Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
  7. (7)Absatz 7Die gemäß § 63 Abs. 7 entgegengenommenen Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet wurden, sind unverzüglich an die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie noch am Wahltag mit der Niederschrift weitergeleitet werden können.Die gemäß Paragraph 63, Absatz 7, entgegengenommenen Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet wurden, sind unverzüglich an die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie noch am Wahltag mit der Niederschrift weitergeleitet werden können.

(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Wahlkreis) und den Wahltag;

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 14 Abs. 4;

c)

die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

d)

die Zeit des Beginns und Schlusses der Wahlhandlung;

e)

die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;

f)

die Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen;

g)

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 60 Abs. 2);

h)

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung, Einlass von Personen gemäß § 58 Abs. 3);

i)

die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 78 Abs. 3 und 4 und § 79, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;

j)

die Zahl der gemäß § 63 Abs. 7 entgegengenommenen Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)

das Wählerverzeichnis;

b)

das Abstimmungsverzeichnis;

c)

die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;

d)

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;

e)

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

f)

die gültigen Stimmzettel, die je nach Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne vergebene Vorzugsstimmen, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

g)

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

h)

die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlag (§ 78 Abs. 3 zweiter Satz), falls diese nicht schon gemäß § 82 Abs. 2 gesondert an die Bezirkswahlbehörde weitergeleitet wurden;

i)

die gemäß § 79 erstellten Vorzugsstimmenprotokolle;

j)

gegebenenfalls Unterlagen gemäß § 35a Abs. 2 und 3;

k)

die gemäß § 63 Abs. 7 entgegengenommenen und gezählten Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, in Umschlägen verpackt;

l)

die Empfangsbestätigung für übergebene Wahlunterlagen gemäß § 68 Abs. 4.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

(7) Die gemäß § 63 Abs. 7 entgegengenommenen Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet wurden, sind unverzüglich an die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie noch am Wahltag mit der Niederschrift weitergeleitet werden können.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 20.09.2019 bis 29.01.2024
  1. (1)Absatz einsDie Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. a)Litera adie Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Wahlkreis) und den Wahltag;
    2. b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 14 Abs. 4;die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 14, Absatz 4 ;,
    3. c)Litera cdie Namen der anwesenden Wahlzeugen;
    4. d)Litera ddie Zeit des Beginns und Schlusses der Wahlhandlung;
    5. e)Litera edie Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
    6. f)Litera fdie Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler mit beige-farbenen Wahlkuverts;
    7. g)Litera gdie Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 60 Abs. 2);die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (Paragraph 60, Absatz 2,);
    8. h)Litera hsonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung, Einlass von Personen gemäß § 58 Abs. 3);sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung, Einlass von Personen gemäß Paragraph 58, Absatz 3,);
    9. i)Litera idie Feststellungen der Wahlbehörde nach § 78 Abs. 3 bis 5 und § 79, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;die Feststellungen der Wahlbehörde nach Paragraph 78, Absatz 3 bis 5 und Paragraph 79,, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
    10. j)Litera jgegebenenfalls die Zahl der gemäß § 63 Abs. 7 entgegengenommenen Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind sowie gegebenenfalls die Zahl der gemäß § 36 Abs. 4 entgegengenommenen Wahlkarten.gegebenenfalls die Zahl der gemäß Paragraph 63, Absatz 7, entgegengenommenen Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind sowie gegebenenfalls die Zahl der gemäß Paragraph 36, Absatz 4, entgegengenommenen Wahlkarten.
  3. (3)Absatz 3Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. a)Litera adas Wählerverzeichnis;
    2. b)Litera bdas Abstimmungsverzeichnis;
    3. c)Litera cdie Wahlkarten der Wahlkartenwähler (§ 63 Abs. 2 und 4)die Wahlkarten der Wahlkartenwähler (Paragraph 63, Absatz 2 und 4)
    4. d)Litera ddie Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
    5. e)Litera edie ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    6. f)Litera fdie gültigen Stimmzettel, die je nach Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne vergebene Vorzugsstimmen, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    7. g)Litera gdie nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
    8. h)Litera hgegebenenfalls die abgegebenen beige-farbenen Wahlkuverts in den besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlägen (§ 78 Abs. 4 zweiter Satz), falls diese nicht schon gemäß § 82 Abs. 2 gesondert an die Bezirkswahlbehörde weitergeleitet wurden;gegebenenfalls die abgegebenen beige-farbenen Wahlkuverts in den besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlägen (Paragraph 78, Absatz 4, zweiter Satz), falls diese nicht schon gemäß Paragraph 82, Absatz 2, gesondert an die Bezirkswahlbehörde weitergeleitet wurden;
    9. i)Litera idie gemäß § 79 erstellten Vorzugsstimmenprotokolle;die gemäß Paragraph 79, erstellten Vorzugsstimmenprotokolle;
    10. j)Litera jgegebenenfalls Unterlagen gemäß § 35a Abs. 2 und 3;gegebenenfalls Unterlagen gemäß Paragraph 35 a, Absatz 2 und 3;
    11. k)Litera kgegebenenfalls die gemäß § 63 Abs. 7 entgegengenommenen und gezählten Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, in Umschlägen verpackt sowie gegebenenfalls die gemäß § 36 Abs. 4 entgegengenommenen Wahlkarten;gegebenenfalls die gemäß Paragraph 63, Absatz 7, entgegengenommenen und gezählten Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, in Umschlägen verpackt sowie gegebenenfalls die gemäß Paragraph 36, Absatz 4, entgegengenommenen Wahlkarten;
    12. l)Litera lgegebenenfalls die fortlaufende Aufstellung gemäß § 36 Abs. 6.gegebenenfalls die fortlaufende Aufstellung gemäß Paragraph 36, Absatz 6,
  4. (4)Absatz 4Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  5. (5)Absatz 5Damit ist die Wahlhandlung beendet.
  6. (6)Absatz 6Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
  7. (7)Absatz 7Die gemäß § 63 Abs. 7 entgegengenommenen Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet wurden, sind unverzüglich an die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie noch am Wahltag mit der Niederschrift weitergeleitet werden können.Die gemäß Paragraph 63, Absatz 7, entgegengenommenen Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet wurden, sind unverzüglich an die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie noch am Wahltag mit der Niederschrift weitergeleitet werden können.

(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Wahlkreis) und den Wahltag;

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 14 Abs. 4;

c)

die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

d)

die Zeit des Beginns und Schlusses der Wahlhandlung;

e)

die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;

f)

die Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen;

g)

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 60 Abs. 2);

h)

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung, Einlass von Personen gemäß § 58 Abs. 3);

i)

die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 78 Abs. 3 und 4 und § 79, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;

j)

die Zahl der gemäß § 63 Abs. 7 entgegengenommenen Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)

das Wählerverzeichnis;

b)

das Abstimmungsverzeichnis;

c)

die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;

d)

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;

e)

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

f)

die gültigen Stimmzettel, die je nach Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne vergebene Vorzugsstimmen, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

g)

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

h)

die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlag (§ 78 Abs. 3 zweiter Satz), falls diese nicht schon gemäß § 82 Abs. 2 gesondert an die Bezirkswahlbehörde weitergeleitet wurden;

i)

die gemäß § 79 erstellten Vorzugsstimmenprotokolle;

j)

gegebenenfalls Unterlagen gemäß § 35a Abs. 2 und 3;

k)

die gemäß § 63 Abs. 7 entgegengenommenen und gezählten Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, in Umschlägen verpackt;

l)

die Empfangsbestätigung für übergebene Wahlunterlagen gemäß § 68 Abs. 4.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

(7) Die gemäß § 63 Abs. 7 entgegengenommenen Wahlkarten des eigenen Stimmbezirks, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet wurden, sind unverzüglich an die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie noch am Wahltag mit der Niederschrift weitergeleitet werden können.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

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