§ 81 LTWO

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Noch vor Übermittlung der Wahlakten haben die Sprengelwahlbehörden die von ihnen gemäß § 78 Abs. 5 getroffenen Feststellungen und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts (§ 78 Abs. 4) der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Noch vor Übermittlung der Wahlakten haben die Sprengelwahlbehörden die von ihnen gemäß Paragraph 78, Absatz 5, getroffenen Feststellungen und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts (Paragraph 78, Absatz 4,) der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.
  2. (2)Absatz 2Sobald den Gemeindewahlbehörden für den gesamten Bereich der Gemeinde die Feststellungen nach § 78 Abs. 5 und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts (§ 78 Abs. 4) bekannt sind, haben sie diese zusammengerechnet unverzüglich per E-Mail, per Telefax oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der Bezirkswahlbehörde bekannt zu geben. Die Bezirkswahlbehörde hat nach Einlangen der Mitteilungen aller Gemeindewahlbehörden die nach § 78 Abs. 4 vorgenommenen Feststellungen und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts für den Bereich des gesamten Bezirkes zusammenzurechnen und unverzüglich per E-Mail, per Telefax oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der zuständigen Kreiswahlbehörde bekannt zu geben.Sobald den Gemeindewahlbehörden für den gesamten Bereich der Gemeinde die Feststellungen nach Paragraph 78, Absatz 5 und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts (Paragraph 78, Absatz 4,) bekannt sind, haben sie diese zusammengerechnet unverzüglich per E-Mail, per Telefax oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der Bezirkswahlbehörde bekannt zu geben. Die Bezirkswahlbehörde hat nach Einlangen der Mitteilungen aller Gemeindewahlbehörden die nach Paragraph 78, Absatz 4, vorgenommenen Feststellungen und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts für den Bereich des gesamten Bezirkes zusammenzurechnen und unverzüglich per E-Mail, per Telefax oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der zuständigen Kreiswahlbehörde bekannt zu geben.
  3. (3)Absatz 3Die Gemeindewahlbehörden der in Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 78 Abs. 5 vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschrift rechnerisch zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Hiebei haben sie aufgrund der Vorzugsstimmenprotokolle der Sprengelwahlbehörden für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und für den Bereich der Gemeinde in eigenen Vorzugsstimmenprotokollen einem eigenen Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 80 Abs. 2 lit. a bis e und h bis j sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in § 78 Abs. 4 und 5 gegliederten Form zu enthalten.Die Gemeindewahlbehörden der in Absatz eins, bezeichneten Gemeinden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß Paragraph 78, Absatz 5, vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschrift rechnerisch zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Hiebei haben sie aufgrund der Vorzugsstimmenprotokolle der Sprengelwahlbehörden für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und für den Bereich der Gemeinde in eigenen Vorzugsstimmenprotokollen einem eigenen Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz 2, Litera a bis e und h bis j sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in Paragraph 78, Absatz 4 und 5 gegliederten Form zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind in den im Absatz eins, bezeichneten Gemeinden die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  5. (5)Absatz 5Die Gemeindewahlbehörden haben nach Bildung der Niederschriften am Wahltag, jedoch nicht vor 16 Uhr, dafür Sorge zu tragen, dass die Stimmenergebnisse der Gemeinde, sofern die Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel, auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, veröffentlicht werden.

(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Noch vor Übermittlung der Wahlakten haben die Sprengelwahlbehörden die von ihnen gemäß § 78 Abs. 4 getroffenen Feststellungen und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts (§ 78 Abs. 3) der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.

(2) Sobald den Gemeindewahlbehörden für den gesamten Bereich der Gemeinde die Feststellungen nach § 78 Abs. 4 und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts (§ 78 Abs. 3) bekannt sind, haben sie diese zusammengerechnet unverzüglich per E-Mail, per Telefax oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der Bezirkswahlbehörde bekannt zu geben. Die Bezirkswahlbehörde hat nach Einlangen der Mitteilungen aller Gemeindewahlbehörden die nach § 78 Abs. 4 vorgenommenen Feststellungen und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts für den Bereich des gesamten Bezirkes zusammenzurechnen und unverzüglich per E-Mail, per Telefax oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der zuständigen Kreiswahlbehörde bekannt zu geben.

(3) Die Gemeindewahlbehörden der in Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 78 Abs. 4 vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschrift rechnerisch zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Hiebei haben sie aufgrund der Vorzugsstimmenprotokolle der Sprengelwahlbehörden für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und für den Bereich der Gemeinde in eigenen Vorzugsstimmenprotokollen einem eigenen Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 80 Abs. 2 lit. a bis e und h bis j sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in § 78 Abs. 3 und 4 gegliederten Form zu enthalten.

(4) Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 20.09.2019 bis 29.01.2024
  1. (1)Absatz einsIn Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Noch vor Übermittlung der Wahlakten haben die Sprengelwahlbehörden die von ihnen gemäß § 78 Abs. 5 getroffenen Feststellungen und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts (§ 78 Abs. 4) der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Noch vor Übermittlung der Wahlakten haben die Sprengelwahlbehörden die von ihnen gemäß Paragraph 78, Absatz 5, getroffenen Feststellungen und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts (Paragraph 78, Absatz 4,) der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.
  2. (2)Absatz 2Sobald den Gemeindewahlbehörden für den gesamten Bereich der Gemeinde die Feststellungen nach § 78 Abs. 5 und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts (§ 78 Abs. 4) bekannt sind, haben sie diese zusammengerechnet unverzüglich per E-Mail, per Telefax oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der Bezirkswahlbehörde bekannt zu geben. Die Bezirkswahlbehörde hat nach Einlangen der Mitteilungen aller Gemeindewahlbehörden die nach § 78 Abs. 4 vorgenommenen Feststellungen und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts für den Bereich des gesamten Bezirkes zusammenzurechnen und unverzüglich per E-Mail, per Telefax oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der zuständigen Kreiswahlbehörde bekannt zu geben.Sobald den Gemeindewahlbehörden für den gesamten Bereich der Gemeinde die Feststellungen nach Paragraph 78, Absatz 5 und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts (Paragraph 78, Absatz 4,) bekannt sind, haben sie diese zusammengerechnet unverzüglich per E-Mail, per Telefax oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der Bezirkswahlbehörde bekannt zu geben. Die Bezirkswahlbehörde hat nach Einlangen der Mitteilungen aller Gemeindewahlbehörden die nach Paragraph 78, Absatz 4, vorgenommenen Feststellungen und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts für den Bereich des gesamten Bezirkes zusammenzurechnen und unverzüglich per E-Mail, per Telefax oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der zuständigen Kreiswahlbehörde bekannt zu geben.
  3. (3)Absatz 3Die Gemeindewahlbehörden der in Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 78 Abs. 5 vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschrift rechnerisch zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Hiebei haben sie aufgrund der Vorzugsstimmenprotokolle der Sprengelwahlbehörden für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und für den Bereich der Gemeinde in eigenen Vorzugsstimmenprotokollen einem eigenen Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 80 Abs. 2 lit. a bis e und h bis j sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in § 78 Abs. 4 und 5 gegliederten Form zu enthalten.Die Gemeindewahlbehörden der in Absatz eins, bezeichneten Gemeinden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß Paragraph 78, Absatz 5, vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschrift rechnerisch zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Hiebei haben sie aufgrund der Vorzugsstimmenprotokolle der Sprengelwahlbehörden für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und für den Bereich der Gemeinde in eigenen Vorzugsstimmenprotokollen einem eigenen Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz 2, Litera a bis e und h bis j sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in Paragraph 78, Absatz 4 und 5 gegliederten Form zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind in den im Absatz eins, bezeichneten Gemeinden die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  5. (5)Absatz 5Die Gemeindewahlbehörden haben nach Bildung der Niederschriften am Wahltag, jedoch nicht vor 16 Uhr, dafür Sorge zu tragen, dass die Stimmenergebnisse der Gemeinde, sofern die Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, gegliedert nach den Ergebnissen der Wahlsprengel, auf ortsübliche Weise, jedenfalls im Internet, veröffentlicht werden.

(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Noch vor Übermittlung der Wahlakten haben die Sprengelwahlbehörden die von ihnen gemäß § 78 Abs. 4 getroffenen Feststellungen und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts (§ 78 Abs. 3) der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.

(2) Sobald den Gemeindewahlbehörden für den gesamten Bereich der Gemeinde die Feststellungen nach § 78 Abs. 4 und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts (§ 78 Abs. 3) bekannt sind, haben sie diese zusammengerechnet unverzüglich per E-Mail, per Telefax oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der Bezirkswahlbehörde bekannt zu geben. Die Bezirkswahlbehörde hat nach Einlangen der Mitteilungen aller Gemeindewahlbehörden die nach § 78 Abs. 4 vorgenommenen Feststellungen und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts für den Bereich des gesamten Bezirkes zusammenzurechnen und unverzüglich per E-Mail, per Telefax oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der zuständigen Kreiswahlbehörde bekannt zu geben.

(3) Die Gemeindewahlbehörden der in Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 78 Abs. 4 vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschrift rechnerisch zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Hiebei haben sie aufgrund der Vorzugsstimmenprotokolle der Sprengelwahlbehörden für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und für den Bereich der Gemeinde in eigenen Vorzugsstimmenprotokollen einem eigenen Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 80 Abs. 2 lit. a bis e und h bis j sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in § 78 Abs. 3 und 4 gegliederten Form zu enthalten.

(4) Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

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