§ 81 LTWO (weggefallen)

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln§ 81 LTWO seit 29.01.2024 weggefallen. Noch vor Übermittlung der Wahlakten haben die Sprengelwahlbehörden die von ihnen gemäß § 78 Abs. 4 getroffenen Feststellungen und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts (§ 78 Abs. 3) der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.

(2) Sobald den Gemeindewahlbehörden für den gesamten Bereich der Gemeinde die Feststellungen nach § 78 Abs. 4 und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts (§ 78 Abs. 3) bekannt sind, haben sie diese zusammengerechnet unverzüglich per E-Mail, per Telefax oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der Bezirkswahlbehörde bekannt zu geben. Die Bezirkswahlbehörde hat nach Einlangen der Mitteilungen aller Gemeindewahlbehörden die nach § 78 Abs. 4 vorgenommenen Feststellungen und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts für den Bereich des gesamten Bezirkes zusammenzurechnen und unverzüglich per E-Mail, per Telefax oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der zuständigen Kreiswahlbehörde bekannt zu geben.

(3) Die Gemeindewahlbehörden der in Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 78 Abs. 4 vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschrift rechnerisch zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Hiebei haben sie aufgrund der Vorzugsstimmenprotokolle der Sprengelwahlbehörden für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und für den Bereich der Gemeinde in eigenen Vorzugsstimmenprotokollen einem eigenen Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 80 Abs. 2 lit. a bis e und h bis j sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in § 78 Abs. 3 und 4 gegliederten Form zu enthalten.

(4) Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 20.09.2019 bis 29.01.2024
(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden die Wahlakten verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln§ 81 LTWO seit 29.01.2024 weggefallen. Noch vor Übermittlung der Wahlakten haben die Sprengelwahlbehörden die von ihnen gemäß § 78 Abs. 4 getroffenen Feststellungen und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts (§ 78 Abs. 3) der Gemeindewahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.

(2) Sobald den Gemeindewahlbehörden für den gesamten Bereich der Gemeinde die Feststellungen nach § 78 Abs. 4 und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts (§ 78 Abs. 3) bekannt sind, haben sie diese zusammengerechnet unverzüglich per E-Mail, per Telefax oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der Bezirkswahlbehörde bekannt zu geben. Die Bezirkswahlbehörde hat nach Einlangen der Mitteilungen aller Gemeindewahlbehörden die nach § 78 Abs. 4 vorgenommenen Feststellungen und die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts für den Bereich des gesamten Bezirkes zusammenzurechnen und unverzüglich per E-Mail, per Telefax oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art, der zuständigen Kreiswahlbehörde bekannt zu geben.

(3) Die Gemeindewahlbehörden der in Abs. 1 bezeichneten Gemeinden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 78 Abs. 4 vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschrift rechnerisch zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Hiebei haben sie aufgrund der Vorzugsstimmenprotokolle der Sprengelwahlbehörden für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines im Wahlkreis veröffentlichten Kreiswahlvorschlages die auf ihn entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und für den Bereich der Gemeinde in eigenen Vorzugsstimmenprotokollen einem eigenen Vorzugsstimmenprotokoll festzuhalten. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 80 Abs. 2 lit. a bis e und h bis j sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der in § 78 Abs. 3 und 4 gegliederten Form zu enthalten.

(4) Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind in den im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

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