§ 82 LTWO

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in der Stadt Graz, die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag zu übermitteln. Das Übermitteln der Beilagen gemäß § 80 Abs. 3 lit. c, e bis g und j kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass die Beilagen an übergeordnete Wahlbehörden zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können.Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in der Stadt Graz, die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag zu übermitteln. Das Übermitteln der Beilagen gemäß Paragraph 80, Absatz 3, Litera c,, e bis g und j kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass die Beilagen an übergeordnete Wahlbehörden zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können.
  2. (2)Absatz 2Wahlbehörden gemäß Abs. 1, die ihre Wahlakten voraussichtlich nicht mehr am Wahltag der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen beige-farbenen Wahlkuverts nach der gemäß § 78 Abs. 4 vorgenommenen Zählung gesondert und auf die schnellste Art an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Gleichzeitig sind die Wahlkarten gemäß § 63 Abs. 7 zu zählen und an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten.Wahlbehörden gemäß Absatz eins,, die ihre Wahlakten voraussichtlich nicht mehr am Wahltag der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen beige-farbenen Wahlkuverts nach der gemäß Paragraph 78, Absatz 4, vorgenommenen Zählung gesondert und auf die schnellste Art an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Gleichzeitig sind die Wahlkarten gemäß Paragraph 63, Absatz 7, zu zählen und an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten.

(1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Städten mit eigenem Statut die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag zu übermitteln.

(2) Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakten voraussichtlich nicht mehr am Wahltag der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts nach der gemäß § 78 Abs. 3 vorgenommenen Zählung gesondert und auf die schnellste Art an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Gleichzeitig sind die Wahlkarten gemäß § 63 Abs. 7 zu zählen und an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 20.09.2019 bis 29.01.2024
  1. (1)Absatz einsDie Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in der Stadt Graz, die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag zu übermitteln. Das Übermitteln der Beilagen gemäß § 80 Abs. 3 lit. c, e bis g und j kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass die Beilagen an übergeordnete Wahlbehörden zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können.Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in der Stadt Graz, die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag zu übermitteln. Das Übermitteln der Beilagen gemäß Paragraph 80, Absatz 3, Litera c,, e bis g und j kann unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass die Beilagen an übergeordnete Wahlbehörden zum Zweck der Überprüfung der Wahlakten jederzeit nachgereicht werden können.
  2. (2)Absatz 2Wahlbehörden gemäß Abs. 1, die ihre Wahlakten voraussichtlich nicht mehr am Wahltag der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen beige-farbenen Wahlkuverts nach der gemäß § 78 Abs. 4 vorgenommenen Zählung gesondert und auf die schnellste Art an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Gleichzeitig sind die Wahlkarten gemäß § 63 Abs. 7 zu zählen und an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten.Wahlbehörden gemäß Absatz eins,, die ihre Wahlakten voraussichtlich nicht mehr am Wahltag der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen beige-farbenen Wahlkuverts nach der gemäß Paragraph 78, Absatz 4, vorgenommenen Zählung gesondert und auf die schnellste Art an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Gleichzeitig sind die Wahlkarten gemäß Paragraph 63, Absatz 7, zu zählen und an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten.

(1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Städten mit eigenem Statut die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag zu übermitteln.

(2) Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakten voraussichtlich nicht mehr am Wahltag der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts nach der gemäß § 78 Abs. 3 vorgenommenen Zählung gesondert und auf die schnellste Art an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Gleichzeitig sind die Wahlkarten gemäß § 63 Abs. 7 zu zählen und an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

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