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Die Kreiswahlbehörde hat die ihr gemäß § 84 Abs. 2 und 4 und § 85 Abs. 3 von den Bezirkswahlbehörden übermittelten vorläufigen Feststellungen auf Bezirksebene jeweils für ihren Wahlkreis auf allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, solche erforderlichenfalls richtigzustellen und zusammenzurechnen sowie das Ergebnis der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019
Die Kreiswahlbehörde hat die ihr gemäß § 84 Abs. 2 und 4 und § 85 Abs. 3 von den Bezirkswahlbehörden übermittelten vorläufigen Feststellungen auf Bezirksebene jeweils für ihren Wahlkreis auf allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, solche erforderlichenfalls richtigzustellen und zusammenzurechnen sowie das Ergebnis der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019