§ 86 LTWO Feststellung des Ergebnisses im Wahlkreis, Bericht an die Landeswahlbehörde

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2019 bis 31.12.9999

Die Kreiswahlbehörde hat die ihr gemäß § 84 Abs. 2 und 4 und § 85 Abs. 3 von den Bezirkswahlbehörden übermittelten vorläufigen Feststellungen auf Bezirksebene jeweils für ihren Wahlkreis auf allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, solche erforderlichenfalls richtigzustellen und zusammenzurechnen sowie das Ergebnis der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 19.09.2019

In Kraft vom 05.09.2014 bis 19.09.2019

Die Kreiswahlbehörde hat die ihr gemäß § 84 Abs. 2 und 4 und § 85 Abs. 3 von den Bezirkswahlbehörden übermittelten vorläufigen Feststellungen auf Bezirksebene jeweils für ihren Wahlkreis auf allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, solche erforderlichenfalls richtigzustellen und zusammenzurechnen sowie das Ergebnis der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

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