§ 88 LTWO Endgültiges Ergebnis im Wahlkreis, Ermittlung der Mandate

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.05.2008 bis 31.12.9999

(1) Die Kreiswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den örtlichen Wahlbehörden gemäß § 82 Abs. 1 und anderen KreiswahlbehördenBezirkswahlbehörden gemäß § 86 Abs. 3 § 84 Abs. 6 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der örtlichen WahlenWahlbehörden zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die von der Landeswahlbehörde gemäß § 87 und von den anderen KreiswahlbehördenBezirkswahlbehörden gemäß § 86 Abs. 1 §§ 84 und 85 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Dabei hat sie für die ihr von anderen Kreiswahlbehörden gemäß § 86 Abs. 3 übermittelten Stimmzettel von Wahlkartenwählern auch die auf jeden Wahlwerber der gewählten Parteiliste entfallenden Wahlpunkte nach den Bestimmungen des § 89 zu ermitteln. Sollten diese Stimmzettel durch außergewöhnliche Umstände verloren gehen, so sind bei der Ermittlung des endgültigen Ergebnisses im Wahlkreis die vorläufigen Feststellungen der anderen Kreiswahlbehörden gemäß § 86 Abs. 1 als endgültig anzusehen.

(2) Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate sind auf Grund der Wahlzahl auf die Parteilisten zu verteilen. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Wahlkreis für die Parteilisten abgegebenen gültigen Stimmen durch die um eins vermehrte Anzahl der Mandate geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.

(3) Jede Partei erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

(4) Mandate, die bei dieser Verteilung innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden können (Restmandate), sowie Parteistimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates an eine Partei nicht ausreicht (Reststimmen), sind der Landeswahlbehörde zu überweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008

Stand vor dem 02.05.2008

In Kraft vom 01.09.2004 bis 02.05.2008

(1) Die Kreiswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den örtlichen Wahlbehörden gemäß § 82 Abs. 1 und anderen KreiswahlbehördenBezirkswahlbehörden gemäß § 86 Abs. 3 § 84 Abs. 6 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der örtlichen WahlenWahlbehörden zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die von der Landeswahlbehörde gemäß § 87 und von den anderen KreiswahlbehördenBezirkswahlbehörden gemäß § 86 Abs. 1 §§ 84 und 85 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Dabei hat sie für die ihr von anderen Kreiswahlbehörden gemäß § 86 Abs. 3 übermittelten Stimmzettel von Wahlkartenwählern auch die auf jeden Wahlwerber der gewählten Parteiliste entfallenden Wahlpunkte nach den Bestimmungen des § 89 zu ermitteln. Sollten diese Stimmzettel durch außergewöhnliche Umstände verloren gehen, so sind bei der Ermittlung des endgültigen Ergebnisses im Wahlkreis die vorläufigen Feststellungen der anderen Kreiswahlbehörden gemäß § 86 Abs. 1 als endgültig anzusehen.

(2) Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate sind auf Grund der Wahlzahl auf die Parteilisten zu verteilen. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Wahlkreis für die Parteilisten abgegebenen gültigen Stimmen durch die um eins vermehrte Anzahl der Mandate geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.

(3) Jede Partei erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

(4) Mandate, die bei dieser Verteilung innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden können (Restmandate), sowie Parteistimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates an eine Partei nicht ausreicht (Reststimmen), sind der Landeswahlbehörde zu überweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008

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