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(1) Die Kreiswahlbehörde hat sodann das Wahlergebnis (Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen gültigen Stimmen, Parteisummen, Namen der gewählten Bewerber und der nicht gewählten Bewerber sowie die Reihenfolge und die Zahl der Restmandate) zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch zwei Wochen an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Kreiswahlbehörde angehört. Die Kundmachung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. Die Abnahme der Kundmachung ist auf derselben ebenfalls zu vermerken.
(2) Ist ein Bewerber in mehreren Wahlkreisen gewählt, so hat er binnen 48 Stunden nach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde zu erklären, für welchen Wahlkreis er sich entscheidet. Wenn er sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.
(3) Die Wahlakten der Kreiswahlbehörde sind hierauf ungesäumt der Landeswahlbehörde unter Verschluss einzusendenzu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008
(1) Die Kreiswahlbehörde hat sodann das Wahlergebnis (Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen, Summe der abgegebenen gültigen Stimmen, Parteisummen, Namen der gewählten Bewerber und der nicht gewählten Bewerber sowie die Reihenfolge und die Zahl der Restmandate) zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch zwei Wochen an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Kreiswahlbehörde angehört. Die Kundmachung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. Die Abnahme der Kundmachung ist auf derselben ebenfalls zu vermerken.
(2) Ist ein Bewerber in mehreren Wahlkreisen gewählt, so hat er binnen 48 Stunden nach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde zu erklären, für welchen Wahlkreis er sich entscheidet. Wenn er sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde.
(3) Die Wahlakten der Kreiswahlbehörde sind hierauf ungesäumt der Landeswahlbehörde unter Verschluss einzusendenzu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008