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(1) Bewerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben auf der Parteiliste, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Parteiliste verlangt haben.
(2) Nicht gewählte Bewerber auf Kreiswahlvorschlägen werden von der Kreiswahlbehörde, nicht gewählte Bewerber auf Landeswahlvorschlägen von der Landeswahlbehörde berufen. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung bei nicht gewählten Bewerbern auf Kreiswahlvorschlägen nach § 90 Abs. 3 und bei nicht gewählten Bewerbern auf Landeswahlvorschlägen nach Reihenfolge des Landeswahlvorschlages. Wäre ein so zu berufender Wahlwerber bereits in einem Wahlkreis oder auf einem Landeswahlvorschlag gewählt, so ist er von der Wahlbehörde, die ihn berufen will, aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, so entscheidet für ihn die Wahlbehörde. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hievon in Kenntnis zu setzen. Der Name des endgültig berufenen Bewerbers ist ortsüblich zu verlautbaren und der Landeswahlbehörde zur Ausstellung des Wahlscheines unverzüglich bekannt zu geben.
(3) Lehnt ein zu berücksichtigender Bewerber, der für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Parteiliste.
(4) Ein Bewerber auf einem Kreiswahlvorschlag kann jederzeit von der Kreiswahlbehörde, ein Bewerber auf dem Landeswahlvorschlag jederzeit von der Landeswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Landeswahlbehörde zu verlautbaren.
(5) Ist ein Abgeordneter für mehr als einen Monat beurlaubt oder durch Krankheit verhindert an den Sitzungen des Landtages teilzunehmen, ist zu den Sitzungen des Landtages auf Antrag(Anm.: entfallen)
Anm.: in der Landtagspartei, der der Abgeordnete angehört, vorübergehend ein nicht gewählter Wahlwerber einzuberufen. Für die Einberufung gilt Abs. 2 sinngemäß.Fassung LGBl. Nr. 107/2016
(1) Bewerber, die nicht gewählt wurden oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben auf der Parteiliste, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung aus der Parteiliste verlangt haben.
(2) Nicht gewählte Bewerber auf Kreiswahlvorschlägen werden von der Kreiswahlbehörde, nicht gewählte Bewerber auf Landeswahlvorschlägen von der Landeswahlbehörde berufen. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung bei nicht gewählten Bewerbern auf Kreiswahlvorschlägen nach § 90 Abs. 3 und bei nicht gewählten Bewerbern auf Landeswahlvorschlägen nach Reihenfolge des Landeswahlvorschlages. Wäre ein so zu berufender Wahlwerber bereits in einem Wahlkreis oder auf einem Landeswahlvorschlag gewählt, so ist er von der Wahlbehörde, die ihn berufen will, aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, so entscheidet für ihn die Wahlbehörde. Die von der Entscheidung berührten Wahlbehörden sind hievon in Kenntnis zu setzen. Der Name des endgültig berufenen Bewerbers ist ortsüblich zu verlautbaren und der Landeswahlbehörde zur Ausstellung des Wahlscheines unverzüglich bekannt zu geben.
(3) Lehnt ein zu berücksichtigender Bewerber, der für ein frei gewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Parteiliste.
(4) Ein Bewerber auf einem Kreiswahlvorschlag kann jederzeit von der Kreiswahlbehörde, ein Bewerber auf dem Landeswahlvorschlag jederzeit von der Landeswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Landeswahlbehörde zu verlautbaren.
(5) Ist ein Abgeordneter für mehr als einen Monat beurlaubt oder durch Krankheit verhindert an den Sitzungen des Landtages teilzunehmen, ist zu den Sitzungen des Landtages auf Antrag(Anm.: entfallen)
Anm.: in der Landtagspartei, der der Abgeordnete angehört, vorübergehend ein nicht gewählter Wahlwerber einzuberufen. Für die Einberufung gilt Abs. 2 sinngemäß.Fassung LGBl. Nr. 107/2016