§ 102 LTWO Besetzung von Mandaten bei Erschöpfung von Wahlvorschlägen

Landtags-Wahlordnung 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIst auf einem Kreiswahlvorschlag die Liste der nicht gewählten Bewerber durch Tod oder durch Streichung (§ 101 Abs. 4) erschöpft, so hat die für die Berufung der nicht gewählten Bewerber zuständige Kreiswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Kreiswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, welche von den auf den übrigen Kreiswahlvorschlägen des Wahlkreisverbandes aufscheinenden nicht gewählten Bewerbern im Falle der Erledigung von Mandaten von der Kreiswahlbehörde auf frei werdende Mandate zu berufen sind.Ist auf einem Kreiswahlvorschlag die Liste der nicht gewählten Bewerber durch Tod oder durch Streichung (Paragraph 101, Absatz 4,) erschöpft, so hat die für die Berufung der nicht gewählten Bewerber zuständige Kreiswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Kreiswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, welche von den auf den übrigen Kreiswahlvorschlägen des Wahlkreisverbandes aufscheinenden nicht gewählten Bewerbern im Falle der Erledigung von Mandaten von der Kreiswahlbehörde auf frei werdende Mandate zu berufen sind.
  2. (2)Absatz 2Die Vorschrift des Abs. 1 ist im Falle der Erschöpfung eines Landeswahlvorschlages sinngemäß von der Landeswahlbehörde mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei den Landeswahlvorschlag durch Nennung von weiteren, bisher nicht auf dem Landeswahlvorschlag stehenden Bewerbern der Wahlkreise des Wahlkreisverbandes zu ergänzen hat.Die Vorschrift des Absatz eins, ist im Falle der Erschöpfung eines Landeswahlvorschlages sinngemäß von der Landeswahlbehörde mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei den Landeswahlvorschlag durch Nennung von weiteren, bisher nicht auf dem Landeswahlvorschlag stehenden Bewerbern der Wahlkreise des Wahlkreisverbandes zu ergänzen hat.

(1) Ist auf einem Kreiswahlvorschlag die ListeAnm.: in der nicht gewählten Bewerber durch Tod oder durch Streichung (Fassung § 101 Abs. 3LGBl. Nr. 16/2024) erschöpftAnmerkung, so hat die für die Berufungin der nicht gewählten Bewerber zuständige Kreiswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Kreiswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, welche von den auf den übrigen Kreiswahlvorschlägen des Wahlkreisverbandes aufscheinenden nicht gewählten Bewerbern im Falle der Erledigung von Mandaten von der Kreiswahlbehörde auf frei werdende Mandate zu berufen sind.

(2) Die Vorschrift des AbsFassung Landesgesetzblatt Nr. 1 ist im Falle der Erschöpfung eines Landeswahlvorschlages sinngemäß von der Landeswahlbehörde mit der Maßgabe anzuwenden16 aus 2024, dass der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei den Landeswahlvorschlag durch Nennung von weiteren, bisher nicht auf dem Landeswahlvorschlag stehenden Bewerbern der Wahlkreise des Wahlkreisverbandes zu ergänzen hat.

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 01.09.2004 bis 29.01.2024
  1. (1)Absatz einsIst auf einem Kreiswahlvorschlag die Liste der nicht gewählten Bewerber durch Tod oder durch Streichung (§ 101 Abs. 4) erschöpft, so hat die für die Berufung der nicht gewählten Bewerber zuständige Kreiswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Kreiswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, welche von den auf den übrigen Kreiswahlvorschlägen des Wahlkreisverbandes aufscheinenden nicht gewählten Bewerbern im Falle der Erledigung von Mandaten von der Kreiswahlbehörde auf frei werdende Mandate zu berufen sind.Ist auf einem Kreiswahlvorschlag die Liste der nicht gewählten Bewerber durch Tod oder durch Streichung (Paragraph 101, Absatz 4,) erschöpft, so hat die für die Berufung der nicht gewählten Bewerber zuständige Kreiswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Kreiswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, welche von den auf den übrigen Kreiswahlvorschlägen des Wahlkreisverbandes aufscheinenden nicht gewählten Bewerbern im Falle der Erledigung von Mandaten von der Kreiswahlbehörde auf frei werdende Mandate zu berufen sind.
  2. (2)Absatz 2Die Vorschrift des Abs. 1 ist im Falle der Erschöpfung eines Landeswahlvorschlages sinngemäß von der Landeswahlbehörde mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei den Landeswahlvorschlag durch Nennung von weiteren, bisher nicht auf dem Landeswahlvorschlag stehenden Bewerbern der Wahlkreise des Wahlkreisverbandes zu ergänzen hat.Die Vorschrift des Absatz eins, ist im Falle der Erschöpfung eines Landeswahlvorschlages sinngemäß von der Landeswahlbehörde mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei den Landeswahlvorschlag durch Nennung von weiteren, bisher nicht auf dem Landeswahlvorschlag stehenden Bewerbern der Wahlkreise des Wahlkreisverbandes zu ergänzen hat.

(1) Ist auf einem Kreiswahlvorschlag die ListeAnm.: in der nicht gewählten Bewerber durch Tod oder durch Streichung (Fassung § 101 Abs. 3LGBl. Nr. 16/2024) erschöpftAnmerkung, so hat die für die Berufungin der nicht gewählten Bewerber zuständige Kreiswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei, die den Kreiswahlvorschlag eingebracht hat, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, welche von den auf den übrigen Kreiswahlvorschlägen des Wahlkreisverbandes aufscheinenden nicht gewählten Bewerbern im Falle der Erledigung von Mandaten von der Kreiswahlbehörde auf frei werdende Mandate zu berufen sind.

(2) Die Vorschrift des AbsFassung Landesgesetzblatt Nr. 1 ist im Falle der Erschöpfung eines Landeswahlvorschlages sinngemäß von der Landeswahlbehörde mit der Maßgabe anzuwenden16 aus 2024, dass der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei den Landeswahlvorschlag durch Nennung von weiteren, bisher nicht auf dem Landeswahlvorschlag stehenden Bewerbern der Wahlkreise des Wahlkreisverbandes zu ergänzen hat.

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