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(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetagegesetzliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetaggesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014
(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetagegesetzliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetaggesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014