§ 1 StLDAG (weggefallen)

Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Auswahl und Reihung der Bewerberinnen/Bewerber für den Besetzungsvorschlag gemäß § 26 Abs§ 1 StLDAG seit 31.12.2018 weggefallen. 6 LDG 1984 erfolgt nach objektiven Auswahlkriterien und einem vorgegebenen Punktebewertungsverfahren mit einer maximal erreichbaren Punktezahl von 1.000 Punkten. Die Auswahlkriterien und die jeweils erreichbare maximale Punktezahl ergeben sich aus nachstehender Tabelle:

Auswahlkriterien

Maximalpunktezahl

1. Fachlich-pädagogische Eignung

a) Leistungsfeststellung bzw. bisherige Bewährung bei der Erfüllungpädagogischer und administrativer Aufgaben

50

b) Verwendungszeiten

50

c) Berufsbiografie

200

d) Fachlich-pädagogische Eignung im engeren Sinn

150

2. Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale

a) Führungsqualität

Teamfähigkeit

Kreative Lösungskompetenz

70

Entscheidungsstärke

b) Kommunikationsfähigkeit

Kontaktfähigkeit

Sprachliche Kompetenz

70

Kooperations- und Konfliktverhalten

c) Soziale Kompetenz

Beziehungsmanagement

Selbstreflexion

70

Selbstmanagement

d) Organisationsfähigkeit

Zeitmanagement

Strukturiertheit

70

Ziel- und Ergebnisorientierung

e) Persönlichkeitsstruktur

Psychische Konstitution

Arbeitsverhalten

70

Belastbarkeit

3. Stellungnahmen

a) Stellungnahme der Schulerhaltergemeinde

75

b) Stellungnahme des Schulforums bzw. Schulgemeinschaftsausschusses

75

c) Stellungnahme des Dienststellenausschusses der Personalvertretung der Landeslehrer

50

(2) Die Feststellung der fachlich-pädagogischen Eignung im engeren Sinn erfolgt durch eine objektive Begutachtung des Landesschulrates. Die Feststellung der Eignung im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale und die Berechnung der Punkte obliegt einem beauftragten externen Unternehmen. Die Unterlagen über die Leistungsfeststellung, die Verwendungszeiten und die Berufsbiografie einschließlich der Bewerbungsunterlagen sowie die beiden Gutachten und die Stellungnahmen werden von der Landesregierung den Bundesschulbehörden zur Erstellung des Besetzungsvorschlages bzw. zur Anhörung übermittelt.

(3) Die Bewerberinnen/Bewerber sind verpflichtet, sich der externen Begutachtung für die Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale und der Begutachtung durch den Landesschulrat im Rahmen der fachlich-pädagogischen Eignung im engeren Sinn zu unterziehen. Die Begutachtungen sind schulstandortbezogen durchzuführen.

(4) Näheres über die Bewertung und die Berechnung der maximal zu erreichenden Punkte kann mit Verordnung der Landesregierung festgelegt werden, wobei eine Subreihung innerhalb der unter Abs. 1 vorgesehenen Auswahlkriterien erfolgen kann.

(5) Sollten bei dieser Berechnung zwei oder mehrere Bewerberinnen/Bewerber die gleiche Gesamtpunktezahl in den im Abs. 1 Z 1. bis 3. angeführten Auswahlkriterien erreichen, so entscheidet die höhere Punktezahl bei den Auswahlkriterien nach Abs. 1 Z 2. (Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale). Sollte es auch bei diesem Auswahlkriterium zu einem Punktegleichstand kommen, entscheidet die höhere Punktezahl beim Auswahlkriterium nach Abs. 1 Z 1.b) (Verwendungszeiten).

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 22.08.2013 bis 31.12.2018
(1) Die Auswahl und Reihung der Bewerberinnen/Bewerber für den Besetzungsvorschlag gemäß § 26 Abs§ 1 StLDAG seit 31.12.2018 weggefallen. 6 LDG 1984 erfolgt nach objektiven Auswahlkriterien und einem vorgegebenen Punktebewertungsverfahren mit einer maximal erreichbaren Punktezahl von 1.000 Punkten. Die Auswahlkriterien und die jeweils erreichbare maximale Punktezahl ergeben sich aus nachstehender Tabelle:

Auswahlkriterien

Maximalpunktezahl

1. Fachlich-pädagogische Eignung

a) Leistungsfeststellung bzw. bisherige Bewährung bei der Erfüllungpädagogischer und administrativer Aufgaben

50

b) Verwendungszeiten

50

c) Berufsbiografie

200

d) Fachlich-pädagogische Eignung im engeren Sinn

150

2. Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale

a) Führungsqualität

Teamfähigkeit

Kreative Lösungskompetenz

70

Entscheidungsstärke

b) Kommunikationsfähigkeit

Kontaktfähigkeit

Sprachliche Kompetenz

70

Kooperations- und Konfliktverhalten

c) Soziale Kompetenz

Beziehungsmanagement

Selbstreflexion

70

Selbstmanagement

d) Organisationsfähigkeit

Zeitmanagement

Strukturiertheit

70

Ziel- und Ergebnisorientierung

e) Persönlichkeitsstruktur

Psychische Konstitution

Arbeitsverhalten

70

Belastbarkeit

3. Stellungnahmen

a) Stellungnahme der Schulerhaltergemeinde

75

b) Stellungnahme des Schulforums bzw. Schulgemeinschaftsausschusses

75

c) Stellungnahme des Dienststellenausschusses der Personalvertretung der Landeslehrer

50

(2) Die Feststellung der fachlich-pädagogischen Eignung im engeren Sinn erfolgt durch eine objektive Begutachtung des Landesschulrates. Die Feststellung der Eignung im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale und die Berechnung der Punkte obliegt einem beauftragten externen Unternehmen. Die Unterlagen über die Leistungsfeststellung, die Verwendungszeiten und die Berufsbiografie einschließlich der Bewerbungsunterlagen sowie die beiden Gutachten und die Stellungnahmen werden von der Landesregierung den Bundesschulbehörden zur Erstellung des Besetzungsvorschlages bzw. zur Anhörung übermittelt.

(3) Die Bewerberinnen/Bewerber sind verpflichtet, sich der externen Begutachtung für die Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale und der Begutachtung durch den Landesschulrat im Rahmen der fachlich-pädagogischen Eignung im engeren Sinn zu unterziehen. Die Begutachtungen sind schulstandortbezogen durchzuführen.

(4) Näheres über die Bewertung und die Berechnung der maximal zu erreichenden Punkte kann mit Verordnung der Landesregierung festgelegt werden, wobei eine Subreihung innerhalb der unter Abs. 1 vorgesehenen Auswahlkriterien erfolgen kann.

(5) Sollten bei dieser Berechnung zwei oder mehrere Bewerberinnen/Bewerber die gleiche Gesamtpunktezahl in den im Abs. 1 Z 1. bis 3. angeführten Auswahlkriterien erreichen, so entscheidet die höhere Punktezahl bei den Auswahlkriterien nach Abs. 1 Z 2. (Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale). Sollte es auch bei diesem Auswahlkriterium zu einem Punktegleichstand kommen, entscheidet die höhere Punktezahl beim Auswahlkriterium nach Abs. 1 Z 1.b) (Verwendungszeiten).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten