Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Feststellung der fachlich-pädagogischen Eignung im engeren Sinn erfolgt durch eine objektive Begutachtung des Landesschulrates. Die Feststellung der Eignung im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale und die Berechnung der Punkte obliegt einem beauftragten externen Unternehmen. Die Unterlagen über die Leistungsfeststellung, die Verwendungszeiten und die Berufsbiografie einschließlich der Bewerbungsunterlagen sowie die beiden Gutachten und die Stellungnahmen werden von der Landesregierung den Bundesschulbehörden zur Erstellung des Besetzungsvorschlages bzw. zur Anhörung übermittelt.
(3) Die Bewerberinnen/Bewerber sind verpflichtet, sich der externen Begutachtung für die Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale und der Begutachtung durch den Landesschulrat im Rahmen der fachlich-pädagogischen Eignung im engeren Sinn zu unterziehen. Die Begutachtungen sind schulstandortbezogen durchzuführen.
(4) Näheres über die Bewertung und die Berechnung der maximal zu erreichenden Punkte kann mit Verordnung der Landesregierung festgelegt werden, wobei eine Subreihung innerhalb der unter Abs. 1 vorgesehenen Auswahlkriterien erfolgen kann.
(5) Sollten bei dieser Berechnung zwei oder mehrere Bewerberinnen/Bewerber die gleiche Gesamtpunktezahl in den im Abs. 1 Z 1. bis 3. angeführten Auswahlkriterien erreichen, so entscheidet die höhere Punktezahl bei den Auswahlkriterien nach Abs. 1 Z 2. (Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale). Sollte es auch bei diesem Auswahlkriterium zu einem Punktegleichstand kommen, entscheidet die höhere Punktezahl beim Auswahlkriterium nach Abs. 1 Z 1.b) (Verwendungszeiten).
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(2) Die Feststellung der fachlich-pädagogischen Eignung im engeren Sinn erfolgt durch eine objektive Begutachtung des Landesschulrates. Die Feststellung der Eignung im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale und die Berechnung der Punkte obliegt einem beauftragten externen Unternehmen. Die Unterlagen über die Leistungsfeststellung, die Verwendungszeiten und die Berufsbiografie einschließlich der Bewerbungsunterlagen sowie die beiden Gutachten und die Stellungnahmen werden von der Landesregierung den Bundesschulbehörden zur Erstellung des Besetzungsvorschlages bzw. zur Anhörung übermittelt.
(3) Die Bewerberinnen/Bewerber sind verpflichtet, sich der externen Begutachtung für die Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale und der Begutachtung durch den Landesschulrat im Rahmen der fachlich-pädagogischen Eignung im engeren Sinn zu unterziehen. Die Begutachtungen sind schulstandortbezogen durchzuführen.
(4) Näheres über die Bewertung und die Berechnung der maximal zu erreichenden Punkte kann mit Verordnung der Landesregierung festgelegt werden, wobei eine Subreihung innerhalb der unter Abs. 1 vorgesehenen Auswahlkriterien erfolgen kann.
(5) Sollten bei dieser Berechnung zwei oder mehrere Bewerberinnen/Bewerber die gleiche Gesamtpunktezahl in den im Abs. 1 Z 1. bis 3. angeführten Auswahlkriterien erreichen, so entscheidet die höhere Punktezahl bei den Auswahlkriterien nach Abs. 1 Z 2. (Eignung im Hinblick auf Persönlichkeitsmerkmale). Sollte es auch bei diesem Auswahlkriterium zu einem Punktegleichstand kommen, entscheidet die höhere Punktezahl beim Auswahlkriterium nach Abs. 1 Z 1.b) (Verwendungszeiten).