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(2) In einem Leiterinnen-/Leiterbestellungsverfahren mit nur einer Bewerberin/einem Bewerber ist im Hinblick auf die Eignung nur eine eingeschränkte externe Begutachtung bezüglich § 1 Abs. 1 Z 2. a) und 2. e) (Führungsqualität und Persönlichkeitsstruktur) erforderlich. Dieses externe Gutachten hat für Verfahren mit nur einer Bewerberin/einem Bewerber eine zweijährige Geltungsdauer. Eine externe eingeschränkte Begutachtung entfällt, wenn die Bewerberin/der Bewerber nach den Verordnungen im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Steiermark Nr. 91/2003 und Nr. 23/2012 eine gültige, positive Assessment Center-Bewertung aufzuweisen hat.
(2) In einem Leiterinnen-/Leiterbestellungsverfahren mit nur einer Bewerberin/einem Bewerber ist im Hinblick auf die Eignung nur eine eingeschränkte externe Begutachtung bezüglich § 1 Abs. 1 Z 2. a) und 2. e) (Führungsqualität und Persönlichkeitsstruktur) erforderlich. Dieses externe Gutachten hat für Verfahren mit nur einer Bewerberin/einem Bewerber eine zweijährige Geltungsdauer. Eine externe eingeschränkte Begutachtung entfällt, wenn die Bewerberin/der Bewerber nach den Verordnungen im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Steiermark Nr. 91/2003 und Nr. 23/2012 eine gültige, positive Assessment Center-Bewertung aufzuweisen hat.