§ 4 StLDAG (weggefallen)

Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Vor der Reihung gemäß § 26 Abs. 6 LDG 1984 sind die Bewerbungen dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss, der Schulerhaltergemeinde und dem Dienststellenausschuss der Personalvertretung der Landeslehrer zu übermitteln. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme hinsichtlich der Auswahlkriterien abzugeben.

(2) Die örtlich zuständigen Schulbehörden des Bundes müssen eine Vorstellung durchführen, damit sich das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss sowie die Schulerhaltergemeinde und der Dienststellenausschuss der Personalvertretung der Landeslehrer einen Eindruck von den Bewerberinnen/Bewerbern für die Abgabe einer allfälligen Stellungnahme verschaffen können. Die verpflichtende Durchführung der Vorstellung entfällt, wenn nur eine Bewerberin/ein Bewerber vorliegt und die zuständige Bundesschulbehörde diese Vorstellung als nicht erforderlich erachtet.

(3) Ist das Land Schulerhalter, entfällt die Stellungnahme. Jene 75 Punkte für die Stellungnahme des Schulerhalters, die dadurch in der Punktebewertung frei werden, werden folgendermaßen aufgeteilt:

1.

Die Maximalpunktezahl für die Berufsbiografie wird um 25 Punkte von 200 auf 225 angehoben.

2.

Die Maximalpunktezahlen für die Auswahlkriterien hinsichtlich der Eignung im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale werden jeweils um zehn Punkte von 70 auf 80 Punkte angehoben.

(4) Mitglieder eines Schulforums, Schulgemeinschaftsausschusses, eines Gemeindesrates oder eines Dienststellenausschusses der Personalvertretung der Landeslehrer, die Bewerberinnen/Bewerber eines Leiterinnen-/Leiterbestellungsverfahrens sind, dürfen nicht an der Erarbeitung der Stellungnahmen bzw. Entscheidung über die Stellungnahmen in diesem Verfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013§ 4 StLDAG (Befangenheit) mitwirkenseit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 22.08.2013 bis 31.12.2018
(1) Vor der Reihung gemäß § 26 Abs. 6 LDG 1984 sind die Bewerbungen dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss, der Schulerhaltergemeinde und dem Dienststellenausschuss der Personalvertretung der Landeslehrer zu übermitteln. Diese haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme hinsichtlich der Auswahlkriterien abzugeben.

(2) Die örtlich zuständigen Schulbehörden des Bundes müssen eine Vorstellung durchführen, damit sich das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss sowie die Schulerhaltergemeinde und der Dienststellenausschuss der Personalvertretung der Landeslehrer einen Eindruck von den Bewerberinnen/Bewerbern für die Abgabe einer allfälligen Stellungnahme verschaffen können. Die verpflichtende Durchführung der Vorstellung entfällt, wenn nur eine Bewerberin/ein Bewerber vorliegt und die zuständige Bundesschulbehörde diese Vorstellung als nicht erforderlich erachtet.

(3) Ist das Land Schulerhalter, entfällt die Stellungnahme. Jene 75 Punkte für die Stellungnahme des Schulerhalters, die dadurch in der Punktebewertung frei werden, werden folgendermaßen aufgeteilt:

1.

Die Maximalpunktezahl für die Berufsbiografie wird um 25 Punkte von 200 auf 225 angehoben.

2.

Die Maximalpunktezahlen für die Auswahlkriterien hinsichtlich der Eignung im Hinblick auf die Persönlichkeitsmerkmale werden jeweils um zehn Punkte von 70 auf 80 Punkte angehoben.

(4) Mitglieder eines Schulforums, Schulgemeinschaftsausschusses, eines Gemeindesrates oder eines Dienststellenausschusses der Personalvertretung der Landeslehrer, die Bewerberinnen/Bewerber eines Leiterinnen-/Leiterbestellungsverfahrens sind, dürfen nicht an der Erarbeitung der Stellungnahmen bzw. Entscheidung über die Stellungnahmen in diesem Verfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013§ 4 StLDAG (Befangenheit) mitwirkenseit 31.12.2018 weggefallen.

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