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(2) Die örtlich zuständigen Schulbehörden des Bundes müssen eine Vorstellung durchführen, damit sich das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss sowie die Schulerhaltergemeinde und der Dienststellenausschuss der Personalvertretung der Landeslehrer einen Eindruck von den Bewerberinnen/Bewerbern für die Abgabe einer allfälligen Stellungnahme verschaffen können. Die verpflichtende Durchführung der Vorstellung entfällt, wenn nur eine Bewerberin/ein Bewerber vorliegt und die zuständige Bundesschulbehörde diese Vorstellung als nicht erforderlich erachtet.
(3) Ist das Land Schulerhalter, entfällt die Stellungnahme. Jene 75 Punkte für die Stellungnahme des Schulerhalters, die dadurch in der Punktebewertung frei werden, werden folgendermaßen aufgeteilt:
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(4) Mitglieder eines Schulforums, Schulgemeinschaftsausschusses, eines Gemeindesrates oder eines Dienststellenausschusses der Personalvertretung der Landeslehrer, die Bewerberinnen/Bewerber eines Leiterinnen-/Leiterbestellungsverfahrens sind, dürfen nicht an der Erarbeitung der Stellungnahmen bzw. Entscheidung über die Stellungnahmen in diesem Verfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013§ 4 StLDAG (Befangenheit) mitwirkenseit 31.12.2018 weggefallen.
(2) Die örtlich zuständigen Schulbehörden des Bundes müssen eine Vorstellung durchführen, damit sich das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss sowie die Schulerhaltergemeinde und der Dienststellenausschuss der Personalvertretung der Landeslehrer einen Eindruck von den Bewerberinnen/Bewerbern für die Abgabe einer allfälligen Stellungnahme verschaffen können. Die verpflichtende Durchführung der Vorstellung entfällt, wenn nur eine Bewerberin/ein Bewerber vorliegt und die zuständige Bundesschulbehörde diese Vorstellung als nicht erforderlich erachtet.
(3) Ist das Land Schulerhalter, entfällt die Stellungnahme. Jene 75 Punkte für die Stellungnahme des Schulerhalters, die dadurch in der Punktebewertung frei werden, werden folgendermaßen aufgeteilt:
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(4) Mitglieder eines Schulforums, Schulgemeinschaftsausschusses, eines Gemeindesrates oder eines Dienststellenausschusses der Personalvertretung der Landeslehrer, die Bewerberinnen/Bewerber eines Leiterinnen-/Leiterbestellungsverfahrens sind, dürfen nicht an der Erarbeitung der Stellungnahmen bzw. Entscheidung über die Stellungnahmen in diesem Verfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013§ 4 StLDAG (Befangenheit) mitwirkenseit 31.12.2018 weggefallen.