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(2) Von einer derartigen Beauftragung zur Leitervertretung sind der Bezirksschulrat, der Landesschulrat und die Landesregierung in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Landesregierung kann die von der Leiterin/vom Leiter vorgenommene Beauftragung untersagen, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Eignung zur Leitervertretung vorliegen. Vor Ausspruch der Untersagung ist eine Stellungnahme des Bezirksschulrates einzuholen.
(4) Im Falle der Verhinderung dieser Leitervertreterin/dieses Leitervertreters ist die Vertretung durch die/den gemäß § 27 Abs. 1 LDG 1984 vorgesehene Landeslehrerin/vorgesehenen Landeslehrer wahrzunehmen.
(2) Von einer derartigen Beauftragung zur Leitervertretung sind der Bezirksschulrat, der Landesschulrat und die Landesregierung in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Landesregierung kann die von der Leiterin/vom Leiter vorgenommene Beauftragung untersagen, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Eignung zur Leitervertretung vorliegen. Vor Ausspruch der Untersagung ist eine Stellungnahme des Bezirksschulrates einzuholen.
(4) Im Falle der Verhinderung dieser Leitervertreterin/dieses Leitervertreters ist die Vertretung durch die/den gemäß § 27 Abs. 1 LDG 1984 vorgesehene Landeslehrerin/vorgesehenen Landeslehrer wahrzunehmen.