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(1) Staatsverträge, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, dürfen nur mit Zustimmung des Landes abgeschlossen werden, wenn sie die Steiermark betreffen.
(2) Grenzänderungen und Grenzbereinigungen innerhalb des Bundesgebietes, die auch die steiermärkische Landesgrenze betreffen, bedürfen neben den sonstigen bundesverfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernissen eines Landesgesetzes. Derartige Landesgesetze können vom Landtag nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
(1) Staatsverträge, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, dürfen nur mit Zustimmung des Landes abgeschlossen werden, wenn sie die Steiermark betreffen.
(2) Grenzänderungen und Grenzbereinigungen innerhalb des Bundesgebietes, die auch die steiermärkische Landesgrenze betreffen, bedürfen neben den sonstigen bundesverfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernissen eines Landesgesetzes. Derartige Landesgesetze können vom Landtag nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012