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(1) Zu einem LandtagsbeschlussBeschluss des Landtages ist, soweit in diesem Gesetz, im Bundes-Verfassungsgesetz oder der Geschäftsordnung des Landtages nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens drei Siebentelnder Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Ein Landesverfassungsgesetz kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen sind als solche („(,Landesverfassungsgesetz“, -„‘,,Verfassungsbestimmung“‘) ausdrücklich zu bezeichnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
(1) Zu einem LandtagsbeschlussBeschluss des Landtages ist, soweit in diesem Gesetz, im Bundes-Verfassungsgesetz oder der Geschäftsordnung des Landtages nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens drei Siebentelnder Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Ein Landesverfassungsgesetz kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen sind als solche („(,Landesverfassungsgesetz“, -„‘,,Verfassungsbestimmung“‘) ausdrücklich zu bezeichnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012