Art. 27 St-L-VG Beschlusserfordernisse

Landes-Verfassungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Zu einem LandtagsbeschlussBeschluss des Landtages ist, soweit in diesem Gesetz, im Bundes-Verfassungsgesetz oder der Geschäftsordnung des Landtages nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens drei Siebentelnder Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Ein Landesverfassungsgesetz kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und

mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen sind als solche („(,Landesverfassungsgesetz“, -„‘,,Verfassungsbestimmung) ausdrücklich zu bezeichnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

Stand vor dem 15.06.2015

In Kraft vom 20.10.2010 bis 15.06.2015

(1) Zu einem LandtagsbeschlussBeschluss des Landtages ist, soweit in diesem Gesetz, im Bundes-Verfassungsgesetz oder der Geschäftsordnung des Landtages nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens drei Siebentelnder Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Ein Landesverfassungsgesetz kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und

mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen sind als solche („(,Landesverfassungsgesetz“, -„‘,,Verfassungsbestimmung) ausdrücklich zu bezeichnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

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